Rn 5

Abs 1 Nr 1 setzt voraus, dass das örtlich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich gehindert ist. Bei dem zuletzt genannten Fall ist das Gericht wegen Urlaubs, Krankheit oder Naturkatastrophen nicht mehr ordnungsgemäß besetzt. Eine Verhinderung in rechtlicher Hinsicht liegt vor, wenn die zuständigen Entscheidungsträger kraft Gesetzes nach § 6 von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen sind, sich der Ausübung wegen der Besorgnis der Befangenheit enthalten oder bereits wegen Befangenheit abgelehnt wurden (Prütting/Helms/Prütting § 5 Rz 12).

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