Rn 2
§ 5 gilt in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Familiensachen, nicht aber in Ehe- und Familienstreitsachen (§ 113 Abs 1 S 1), für die die §§ 36, 37 ZPO anwendbar sind. In der Praxis macht dies keinen großen Unterschied (Prütting/Helms/Prütting § 5 Rz 7).
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