Rn 2

§ 5 gilt in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Familiensachen, nicht aber in Ehe- und Familienstreitsachen (§ 113 Abs 1 S 1), für die die §§ 36, 37 ZPO anwendbar sind. In der Praxis macht dies keinen großen Unterschied (Prütting/Helms/Prütting § 5 Rz 7).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge