Rn 2

Die Abänderung setzt eine formell rechtskräftige Entscheidung voraus. Ermöglicht wird also die Anpassung der rechtskräftigen Endentscheidung an geänderte Verhältnisse. Die Entscheidung muss eine Dauerwirkung zum Gegenstand haben (insb Duldungs-, Regelungs- oder Unterlassungsanordnungen). Es müssen sich die der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen oder die Rechtslage nachträglich wesentlich geändert haben. Sind die relevanten Tatsachen bereits im ersten Verfahren existent gewesen, aber in das Verfahren nicht eingeführt worden, kommt eine Abänderung nicht in Betracht (aA Zöller/Feskorn Rz 5; Keidel/Engelhardt Rz 14; PH/Abramenko Rz 7 im Widerspruch zu Rz 6). Die Gegenauffassung verkennt das Wesen der formellen Rechtskraft, die eine Präklusion der bis zum Erlass des Beschlusses bereits existenten Tatsachen voraussetzt. Anderenfalls würde die Möglichkeit zu einer derart generellen Abänderung den Grundsatz der formellen Rechtskraft (§ 45) aufheben.

 

Rn 3

Gegenüber Abs 1 kennt das Gesetz eine Reihe vorrangiger Spezialvorschriften, so in Kindschaftssachen (§ 166), in Abstammungssachen (§ 184 I), in Adoptionssachen (§ 197 III), in Eheverbotsfragen (§ 198 III), Versorgungsausgleichssachen (§§ 225, 227) und in Güterrechtssachen (§ 264 I).

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