Rn 4

Soweit die Beteiligten dem gerichtlichen Vorschlag folgen und sich für die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung entscheiden, setzt das Gericht das Verfahren aus. Eine solche Aussetzung des Verfahrens folgt der Regelung des § 21.

 

Rn 5

Inwiefern für die Mediation VKH in Anspruch genommen werden kann, ist umstritten. Einigkeit besteht darüber, dass der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts von der VKH abgedeckt wird, wie sie iRd Mediation ausgelöst wird. Auch insoweit handelt es sich nämlich um die gesetzliche Vergütung iSd §§ 45, 48 RVG, also um von § 122 ZPO erfasste Ansprüche des beigeordneten Anwalts. Die Kosten des Mediators sind dagegen im Rahmen der VKH mangels gesetzlicher Grundlage nicht erstattungsfähig, da sie nicht zu den in § 122 ZPO genannten Kosten gehören.

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