Rn 2

Die Anhörung ist in allen Fällen des Abs 1 zwingend, soweit nicht ein Ausnahmefall von Abs 2 oder 3 vorliegt. Dagegen unterliegen Ort, Zeit und Ausgestaltung der Anhörung dem Ermessen des Gerichts. Unzulässig ist ein Verzicht der Beteiligten auf die Anhörung (BGH FamRZ 10, 1650). Unzulässig ist auch ein Absehen von der Anhörung mit der Begründung, der Beteiligte werde nicht erscheinen (BVerfG NJW 11, 1275 [BVerfG 12.01.2011 - 1 BvR 2539/10]). Zur Durchführung der Anhörung ist der Beteiligte wie in § 33 II zu laden. Dabei ist er auf die Folgen eines Ausbleibens hinzuweisen (III 2). Über die Anhörung ist ein Vermerk zu fertigen (§ 28 IV). Ist eine Anhörung ausschließlich im Interesse der Wahrung von Rechten des Beteiligten angesetzt und bleibt der Beteiligte der Anhörung fern, so kommen im Gegensatz zu § 33 III keine Sanktionen in Betracht. Nach Abs 3 kann das Verfahren aber ohne seine persönliche Anhörung beendet werden.

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