Rn 1

Das Gericht ist verpflichtet, die Beteiligten anzuhören, soweit dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art 103 I GG) erforderlich ist. § 34 hat also einen anderen Zweck als § 33, der der Sachaufklärung (§ 26) dient. Die Verpflichtung des Gerichts zur Anhörung ergibt sich aus Art 103 I GG oder aus einer Spezialvorschrift. Im Einzelnen zum rechtlichen Gehör vgl § 37 II. Zu den gesetzlichen Spezialvorschriften vgl. §§ 159, 160, 175 II, 192 I, 278, 283 I, 284 I, 296, 297, 298 I, 319, 331, 420.

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