Gesetzestext

 

(1) In Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 1 sind die für Verfahren auf Scheidung geltenden Vorschriften, in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 2 die Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. In den Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 3 bis 12 sind die in Familiensachen nach § 111 Nr. 2, 4, 5 und 7 bis 9 jeweils geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(2) In sonstigen Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2 und 3 sind die in sonstigen Familiensachen nach § 111 Nr. 10 geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

 

Rn 1

§ 270 FamFG soll sicherstellen, dass die für die Ehe anwendbaren Rechte auch bei Lebenspartnerschaften zur Anwendung kommen (ThoPu/Hüßtege § 270 FamFG Rz 1). Auf das Aufhebungsverfahren, also die Auflösung der Lebenspartnerschaft, sind die Vorschriften des Scheidungsverfahrens entspr anzuwenden (Nürnbg Beschl v 21.9.15 – 11 W 1334/15, openJur 15, 18955 = FamRZ 16, 154).

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