Rn 6

Bei der Frage der internationalen Zuständigkeit erfolgt die spiegelbildliche Anwendung des § 262 Abs 1 (BGH Beschl v 16.5.19 – V ZB 101/18, FamRZ 19, 1345). Im Rahmen des § 262 Abs 2 kann die Zuständigkeit auch durch einen Widerantrag iSd § 33 ZPO begründet werden (Schlesw Beschl v 20.3.15 – 10 UF 18/15, FamRZ 15, 1519). Bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erfolgt im Falle des § 262 Abs 1 nach § 281 ZPO, im Falle des § 262 Abs 2 nach § 13 eine Verweisung an das zuständige Gericht (FAKomm-FamR/Weinreich § 262 Rz 8). Wird bei einem anderen als demjenigen Gericht, bei dem das Scheidungsverfahren anhängig ist, ein VKH-Antrag für eine Güterrechtssache eingereicht, über diesen aber erst nach Rechtskraft der Ehescheidung beschieden, erfolgt keine Verweisung mehr. Dabei ist unerheblich, wie lange das angerufene Gericht benötigte, um über den VKH-Antrag zu entscheiden (Frankf Beschl v 4.10.10 – 5 WF 208/10, openJur 12, 33574).

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