Rn 12

Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle nur bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Beschwerde angefochten wird, § 64 I. Gem § 114 IV Nr 6 besteht kein Anwaltszwang (Brandbg FamRZ 14, 681; 12, 1894). Die Beschwerdefrist beträgt gem § 63 I einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe (Zustellung gem § 113 I 2 iVm § 329 II 2 ZPO) des Festsetzungsbeschlusses an die Beteiligten, § 63 III 1, vgl aber § 63 III 2. Eine Berichtigung nach § 113 I 2 iVm § 319 ZPO setzt keine neuen Rechtsmittelfristen in Lauf; es ist nach wie vor auf die Zustellung der unberichtigten Entscheidung abzustellen (BGH NJW 03, 2991; Ddorf FamRZ 13, 1915). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die unberichtigte Entscheidung nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließung und das weitere Handeln eines Beteiligten zu bilden (Ddorf FamRZ 13, 1915).

 

Rn 13

Die Beschwerde ist gem §§ 111 Nr 8, 231 I Nr 1, 112 Nr 1, 117 I 1 zu begründen (Prütting/Helms/Bömelburg § 256 Rz 10; Zö/Lorenz § 256 Rz 3; Dutta/Jacoby/Schwab/Langhein § 256 Rz 15; Saarbr 29.10.2020 – 6 WF 140/20, juris; Brandbg FamRZ 17, 230; 16, 1804; Jena FamRZ 15, 1513; aA MüKoFamFG/Macco § 256 Rz 2; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 681). Die Begründungsfrist beträgt beträgt gem § 117 I 3 zwei Monate ab Bekanntgabe (Zustellung) des schriftlichen Festsetzungsbeschlusses, spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses, regelmäßig dem Eingang auf der Geschäftsstelle (Bambg FamRZ 18, 116). Die Begründung erfolgt durch einen beim OLG einzureichenden Schriftsatz, der einen bestimmten Sachantrag enthalten muss, § 117 I 2, oder zu Protokoll der Geschäftsstelle, § 257. Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist ist möglich; die Wiedereinsetzungsfrist beträgt einen Monat, § 117 V iVm § 234 I 2 ZPO.

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