Rn 7

Das Gericht entscheidet über den Antrag im streitigen Verfahren durch Beschluss gem § 38. War zuvor bereits ein Teilfestsetzungsbeschluss gem § 253 I 2 erlassen worden, soll gem IV für zukünftige wiederlehrende Leistungen der Unterhalt in einem Gesamtbetrag bestimmt und der Teilfestsetzungsbeschluss insoweit aufgehoben werden. Durch Schaffung eines einheitlichen Unterhaltstitels soll die Zwangsvollstreckung erleichtert werden (BTDrs 13/7338, 42). Eine einheitliche Unterhaltsfestsetzung ist allerdings nur dann geboten, wenn der Teilfestsetzungsbeschluss einen identischen Zeitraum betrifft; regelt er demgegenüber nur Unterhaltsrückstände, ist IV nicht anzuwenden (BTDrs 13/7338, 42; Prütting/Helms/Bömelburg § 255 Rz 12; Zö/Lorenz § 255 Rz 4; ThoPu/Hüßtege § 255 Rz 9).

 

Rn 8

In dem das streitige Verfahren abschließenden Beschluss ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 243. Die für das vereinfachte Verfahren entstandenen Kosten werden gem V als Kosten des streitigen Verfahrens behandelt; die Regelung entspricht § 281 III 1 und § 696 I 5 ZPO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge