Rn 11

Der Beschluss ist den Beteiligten förmlich zuzustellen, § 113 I 2 iVm § 329 III ZPO. Er ist mit der Beschwerde gem § 256 anfechtbar; der Antragsgegner kann die Abänderung gem § 240 beantragen. Gegen eine Entscheidung, mit der in einem vereinfachten Unterhaltsverfahren eine Beschwerde verworfen wird, ist die Rechtsbeschwerde zulassungsfrei statthaft (BGH FamRZ 23, 212). Unterbleibt die Rechtsmittelbelehrung, soll dies folgenlos bleiben (ThoPu/Hüßtege § 253 Rz 10), zugleich aber bei Fristverletzung Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gewährt werden können (ThoPu/Hüßtege § 253 Rz 10). Das wird aber nur bei einem anwaltlich nicht vertretenen Antragsgegner in Betracht kommen (zB BGH NJW 18, 165 [BGH 28.09.2017 - V ZB 109/16] zur [nur] fehlerhaft erteilten Rechtsmittelbelehrung), denn das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist offensichtlich unrichtig und muss zu einer eigenständigen Prüfung des ggf einzulegenden Rechtsmittels durch den Anwalt führen (vgl auch Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 677). Nach aA führt die unterbliebene Rechtsmittelbelehrung zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückweisung an das FamG (Naumbg FamRZ 01 1464). Gem § 113 I 2 iVm § 319 ZPO kommt eine Berichtigung wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers in Betracht (Ddorf FamRZ 13, 1915; Celle FamRZ 11, 1414), was grds keine Auswirkungen auf die laufende Rechtsmittelfrist hat (BGH MDR 03, 1128; Ddorf FamRZ 13, 1915). IÜ ist das Gericht an eine einmal getroffene Entscheidung gebunden, wenn sie iSv § 38 III 3 erlassen ist; die nachträgliche Erkenntnis, einen rechtzeitig eingegangenen Schriftsatz nicht berücksichtigt zu haben, ermöglicht nicht eine Aufhebung der Entscheidung innerhalb der Instanz (KG MDR 11, 368).

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