Gesetzestext

 

Mit der Beschwerde können nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich auf Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 stützt, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Gegen den Festsetzungsbeschluss gem § 253 steht beiden Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zu; das gilt auch dann, wenn ein Teilfestsetzungsbeschluss gem § 253 I 2 erlassen wurde. Die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde ergeben sich aus §§ 58 ff. Die Vorschrift des § 256 enthält spezielle Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss. Mit der Beschwerde können nur formelle Fehler des Rechtspflegers gerügt werden; eine materielle Überprüfung des Unterhalts findet im Korrekturverfahren nach § 240 statt (Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 683).

B. Die Vorschrift im Einzelnen.

I. Beschwerdeberechtigung des Antragstellers.

 

Rn 2

Das Rechtsmittel der Beschwerde steht sowohl dem Antragsteller als auch dem Antragsgegner zu. Wird seinem zulässigem Antrag inhaltlich nicht voll entsprochen, ist der Antragsteller durch die unterbliebene Unterhaltsfestsetzung ebenso beschwert wie der Antragsgegner, zu dessen Lasten ein zu hoher Unterhalt festgesetzt wird (DuttaJacoby/Schwab/Langheim § 256 Rz 10; vgl Frankf FamRZ 12, 1821: Erfüllungseinwand). Gem § 250 II 3 ist die vollständige Zurückweisung des Festsetzungsantrags wegen Fehlens der Verfahrensvoraussetzungen für den ASt zwar nicht anfechtbar; hiergegen kann er allenfalls mit der Rechtspflegererinnerung gem § 11 II 1 RPflG vorgehen. Wurde der Festsetzungsantrag wegen Fehlens der Verfahrensvoraussetzungen allerdings nur teilw zurückgewiesen, ist die Beschwerde nach § 256 gleichermaßen eröffnet (Prütting/Helms/Bömelburg § 256 Rz 5, 16; MüKoFamFG/Macco § 256 Rz 8; Sternal/Giers § 256 Rz 3; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 678). Anderenfalls bestünde die Gefahr einander wiedersprechender Entscheidungen, wenn über die Erinnerung des ASt der Rechtspfleger bzw Richter des FamG und die Beschwerde des Antragsgegners das OLG entscheidet (BGH FamRZ 08, 1428).

 

Rn 3

Die Beschwerdebefugnis des ASt setzt voraus, dass er durch den Festsetzungsbeschluss beschwert ist. Das ist nicht der Fall, wenn die Unterhaltsfestsetzung antragsgemäß ergangen ist und der ASt mit der Beschwerde erstmals eine Antragserweiterung geltend macht, zB hinsichtlich rückständigen Unterhalts oder eine Zinsforderung (Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 678; Brandbg FamRZ 02, 1263).

II. Zulässigkeit.

1. Abschließende Regelung in § 256 S 1.

 

Rn 4

Die im Beschwerdeverfahren zulässigen Einwendungen sind in § 256 abschließend geregelt (BTDrs 13/7338, 42 zu § 652 ZPO aF). Der Beschwerdeführer kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens sowie die Richtigkeit der Kostengrundentscheidung sowie der Kostenfestsetzung geltend machen. Zudem kann der Beschwerdeführer rügen, dass mit der Festsetzung die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 II–IV unrichtig beurteilt worden sei. Trägt der Beschwerdeführer keine in § 256 S 1 genannten Beschwerdegründe vor, ist die Beschwerde unzulässig; das ist durch den neu gefassten Wortlaut des § 256 S 1 klargestellt worden (BTDrs 18/5918, 21; Prütting/Helms/Bömelburg § 256 Rz 12; MüKoFamFG/Macco § 256 Rz 3; ThoPu/Hüßtege § 256 Rz 5; BGH FamRZ 08, 1433; Dresd FamRZ 17, 1244; Jena FamRZ 15, 1513; Bremen FamRZ 13, 560; Frankf FamRZ 12, 465; aA noch Brandbg FamRZ 15, 1512).

 

Rn 5

Die in § 256 S 1 genannten Einschränkungen der Beschwerdebegründung gelten sowohl für den Antragsgegner als auch für den ASt (Prütting/Helms/Bömelburg § 256 Rz 15; MüKoFamFG/Macco § 256 Rz 3; ThoPu/Hüßtege § 256 Rz 10; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 678; BGH FamRZ 08, 1428 Rz 6). Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens kann aber nur der Antragsgegner erheben; der ASt ist nicht beschwert, wenn (gleichwohl) ein Festsetzungsbeschluss erlassen worden ist (Zö/Lorenz § 256 Rz 6).

2. Tatsachenpräklusion § 256 S 2.

 

Rn 6

Gem § 256 S 2 ist die Beschwerde unzulässig, wenn die geltend gemachten Einwendungen nach § 252 II–IV nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war (§ 252 V); anderenfalls ist der Beschwerdeführer mit seinem Einwand im Beschwerdeverfahren präkludiert (Saarbr FamRZ 11, 49). Das vereinfachte Verfahren soll vornehmlich der beschleunigten Erwirkung eines Unterhaltstitels dienen. Könnte insb der Antragsgegner Einwendungen iSv § 252 II–IV erstmals mit der Beschwerde erheben, könnte ihn das zum einen dazu veranlassen, zu versuchen, seine Auskunftspflicht zu umgehen, zum anderen könnte das Verfahren erhebliche Verzögerungen dadurch erleiden, dass das Beschwerdegericht nicht in der Sache entscheidet, sondern den Beschluss aufhebt und die Sache zurückverweist (BTDrs 14/7349, 26). Mit der zum 1.1.17 erfolgten Neufassung des § 256 S 2 ist klargestellt ...

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