Rn 3

Mit dem vereinfachten Verfahren können ausschließlich Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder festgesetzt werden; für Unterhaltsansprüche privilegierter Volljähriger, die den minderjährigen Kindern unterhaltsrechtlich gleichgestellt sind (§§ 1603 II 2, 1609 Nr 1 BGB), steht das vereinfachte Verfahren nicht zur Verfügung. Unter die Regelung fallen auch verheiratete Minderjährige, obgleich sie gem § 1609 Nr 4 BGB unterhaltsrechtlich nachrangig sind (Sternal/Giers § 249 Rz 3 mwN).

 

Rn 4

Gem § 113 II gelten in Familienstreitsachen die Vorschriften über das Mahnverfahren (§§ 688 ff ZPO) entspr. Im Mahnverfahren können zwar rückständige Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden; künftiger Unterhalt demgegenüber nicht. Soweit hinsichtlich aufgelaufener Unterhaltsrückstände ein Wahlrecht besteht, muss beachtet werden, dass der Nachweis einer Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs gem § 850d I 1 ZPO nicht durch Vorlage eines Vollstreckungsbescheids geführt werden kann; das Mahnverfahren ist nicht dazu bestimmt, zur Vorbereitung der privilegierten Vollstreckung den Schuldgrund feststellen zu lassen (BGH FamRZ 16, 1080).

 

Rn 5

Hinsichtlich des beanspruchten laufenden Unterhalts besteht ein Wahlrecht zwischen dem vereinfachten Festsetzungsverfahren und der Durchführung eines streitigen Unterhaltsverfahrens, solange nicht mehr als das 1,2-Fache des Mindestunterhalts geltend gemacht werden soll (BTDrs 13/7338, 37); dem ASt steht für beide Verfahrensarten ein Anspruch auf Bewilligung von VKH zu. Der auf VKH angewiesene Unterhaltsberechtigte verhält sich nicht mutwillig iSv § 113 I 2 iVm § 114 II ZPO, wenn er seinen Unterhaltsanspruch im streitigen Verfahren verfolgt, obwohl der Unterhaltsverpflichtete auf sein außergerichtliches Auskunfts- oder Zahlungsverlangen nicht reagiert hat (Bremen FamRZ 18, 1589; Köln FamRB 02, 106; aA Hamm FamRZ 99, 995).

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