Rn 10

Gem § 246 I kann eine einstweilige Anordnung nur auf Antrag erlassen werden; dieser muss auf Zahlung eines konkreten Unterhaltsbetrags bzw eines Kostenvorschusses in einer bestimmten Höhe gerichtet sein, § 113 I 2 iVm § 253 II ZPO; die Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen, § 51 I 2. Dies richtet sich nach § 113 I 2 iVm § 294 ZPO (BTDrs 16/6308, 200). IÜ richtet sich das Verfahren gem § 51 II 1 nach den Vorschriften für eine entsprechende Hauptsache, soweit sich nicht aus den Vorschriften über den einstweiligen Rechtsschutz etwas anderes ergibt. Für das einstweilige Anordnungsverfahren besteht gem § 114 IV Nr 1 kein Anwaltszwang; der Antrag kann gem § 113 I 2 iVm § 129 II ZPO auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens kommt ebenso wenig in Betracht wie die Einholung eines Sachverständigengutachtens (Prütting/Helms/Bömelburg § 246 Rz 53; Zö/Lorenz § 246 Rz 6).

 

Rn 11

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gem § 50 I nach der Zuständigkeit in der Hauptsache, ist also aufgrund der §§ 232, 233 zu bestimmen. Ist bereits eine Hauptsache anhängig, ist das Gericht der Hauptsache auch für das einstweilige Anordnungsverfahren zuständig; ist ein Beschwerdeverfahren anhängig, ist das Beschwerdegericht zuständig, § 50 I 2.

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