Rn 7

Die Vorschrift entspricht § 621 I Nr 4 ZPO aF. Unter Abs 1 S 1 fallen sämtliche durch Verwandtschaft in gerader Linie (vgl § 1589 S 1 BGB) begründete gesetzliche Unterhaltspflichten gem §§ 1601 ff BGB. Unterhaltsverpflichtet und -berechtigt sind alle in gerader ab- und aufsteigender Linie miteinander Verwandte ohne Rücksicht auf den Grad ihrer Verwandtschaft, der allerdings hinsichtlich der Rangfolge der Unterhaltsverpflichteten und -berechtigten gem §§ 1606 ff BGB relevant ist. Dazu gehören insb Unterhaltsansprüche von (minderjährigen und volljährigen) Kindern gegen ihre Eltern. Erfasst sind umgekehrt auch Unterhaltsansprüche von Eltern gegen ihre Kinder, die zunehmend die Gerichte beschäftigen (vgl die Übersicht bei Dose NZFam 18, 429). Schließlich erfasst Nr 1 auch Streitigkeiten über Unterhaltspflichten, die Großeltern oder entferntere Vorfahren gegenüber ihren Abkömmlingen ab dem 2 Grad betreffen, §§ 1601, 1606 Abs. 2, 1607 BGB.

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