Rn 2

§ 22a gilt in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Familiensachen, sofern keine Sonderregelungen bestehen (zB nach §§ 152 Abs 4 S 2, 167 Abs 1, 2, 272 Abs 2 S 2, 313 Abs 4 S 1). Vorschriften, die anderweitige Mitteilungen regeln (zB §§ 168a Abs 1, 2, 216a S 1, 309 Abs 1, 2, 310, 311 S 1, 338 S 1, 347 Abs 1 S 1, 379 Abs 1, 2, 400, 431), schließen § 22a ebenso wenig aus wie die im BAnz veröffentlichten und in den meisten Kommentaren zur ZPO und StPO abgedruckten Anordnungen über die Mitteilungen in Zivil- und Strafsachen (MiZi und MiStra). Die Regelung soll auch in Ehe- und Familienstreitsachen anwendbar sein (Prütting/Helms/Ahn-Roth § 22a Rz 1). Wegen der Zersplitterung der Mitteilungspflichten in § 22a und anderen Gesetzen ist der Zugang der mit der Bearbeitung von Angelegenheiten des FamFG befassten Gerichte zu Informationen nicht lückenlos. Wertvolle Informationen können auch von Notaren und Rechtsanwälten, Sachverständigen, Angehörigen der Heilberufe, Beschäftigten in Alten-, Behinderten- und Pflegeheimen mit ambulanten Pflegediensten und Werkstätten für behinderte Menschen und Tagesförderstellen sowie Betreuern kommen (Bienwald BTPrax 19, 97, 98). Der Anwendungsbereich des § 22a erscheint daher zu kurz gegriffen und sollte zur ordnungsgemäßen Erfüllung seines Zwecks – einem möglichst lückenlosen Schutz der Betroffenen – dringend erweitert werden.

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