Gesetzestext

 

Das Gericht teilt Anordnungen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes sowie deren Änderung oder Aufhebung der zuständigen Polizeibehörde und anderen öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der Anordnung betroffen sind, unverzüglich mit, soweit nicht schutzwürdige Interessen eines Beteiligten an dem Ausschluss der Übermittlung, das Schutzbedürfnis anderer Beteiligter oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. Die Beteiligten sollen über die Mitteilung unterrichtet werden. Für den bestätigten Vergleich nach § 214a gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

A. Normzweck/Regelungsinhalt.

 

Rn 1

Die Vorschrift sieht vor, dass das FamG Gewaltschutzanordnungen der zuständigen Polizeibehörde u ggf anderen öffentlichen Stellen mitteilt. Dadurch soll eine gut abgestimmte Zusammenarbeit der betroffenen Institutionen bei Interventionen in Fällen häuslicher Gewalt ermöglicht werden. Ist – wie in vielen Fällen – die Polizei schon mit einem Fall häuslicher Gewalt befasst gewesen, kann die Information über die gerichtliche Entscheidung in die Einschätzung der Gefährdungslage einbezogen werden. Hat die Polizei Kenntnis von der Gewaltschutzanordnung, ist sie bei einem Verstoß gem § 4 GewSchG gehalten, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.

B. Mitteilungspflicht.

I. Mitteilung an die Polizei.

 

Rn 2

Nach § 216a S 1 hat das FamG Anordnungen nach den §§ 1 u 2 GewSchG der örtlich zuständigen Polizeibehörde mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht besteht in allen Gewaltschutzsachen, also – anders als bei der Mitteilung nach § 212 – nicht nur bei Anordnungen nach § 2 GewSchG. Sie gilt für einstweilige Anordnungsverfahren ebenso wie für Hauptsacheverfahren. Mitzuteilen ist nicht nur die Anordnung, sondern – was in der Praxis häufig übersehen wird – auch deren Änderung oder Aufhebung. Wird ein Gewaltschutzantrag zurückgewiesen, ist keine Mitteilung notwendig.

II. Mitteilungen an andere Stellen.

 

Rn 3

Die Mitteilungspflicht besteht auch ggü anderen öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der Anordnung betroffen sind. Dazu gehören insb Schulen, Kindergärten u Jugendhilfeeinrichtungen, die von einem öffentlich-rechtlichen Träger betrieben werden (BTDrs 16/9733, 296). Mitteilungen an entsprechende Einrichtungen mit privaten Trägern erfolgen nicht. Das Jugendamt wird nach Maßgabe der §§ 212, 213 informiert bzw am Verfahren beteiligt.

III. Unterlassen der Mitteilung.

 

Rn 4

In Ausnahmefällen unterbleibt die Mitteilung, wenn schutzwürdige Interessen eines Beteiligten an dem Ausschluss der Übermittlung das Schutzbedürfnis anderer Beteiligter oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. Betroffen davon sind am ehesten Mitteilungen an andere öffentliche Träger; ein Absehen von der Mitteilung an die Polizei zur Wahrung vorrangiger Interessen der Beteiligten wird kaum in Betracht kommen. Auch bei den anderen Stellen wird es idR ausreichen, von der Unterrichtung nach § 216a S 2 abzusehen.

IV. Zeitpunkt der Mitteilung.

 

Rn 5

Die Mitteilung erfolgt unverzüglich, dh ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 I 1 BGB). Sie wird in der Praxis gleichzeitig mit dem Erlass der Schutzanordnung verfügt.

V. Form der Mitteilung.

 

Rn 6

Die Form der Mitteilung regelt die MiZi (BTDrs 16/9733, 296). Die Mitteilung ist vom Richter zu veranlassen (Abschn 4, XI/1 [3] MiZi). Sie erfolgt nach Abschn 4, XI/1 (2) Nr 1 MiZi durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung ohne Entscheidungsgründe. Das entspricht der Vorstellung des Gesetzgebers, der zur Information der Polizei die Übermittlung der Beschlussformel für ausreichend hält (BTDrs 16/6308, 383). Die Polizei wird das Opfer einer Handlung iSd § 1 GewSchG in vielen Fällen aber nur dann wirksam schützen können, wenn sie den Sachverhalt kennt, der zu der Schutzanordnung geführt hat. Deshalb ist – de lege ferenda – die Übersendung der vollständigen Entscheidung und, wenn die Entscheidungsgründe im Wesentlichen auf den Inhalt der Antragsschrift verweisen, auch deren Übersendung zu fordern.

C. Unterrichtungspflicht.

 

Rn 7

Nach § 216a S 2 soll das FamG die Beteiligten über die Mitteilung an die Polizei u andere Stellen unterrichten. Diese Unterrichtung kann durch entsprechenden Hinweis in der Beschlussformel oder den Entscheidungsgründen der Gewaltschutzanordnung erfolgen. Das Gericht kann von der Unterrichtung der Beteiligten nur in begründeten Ausnahmefällen absehen, etwa wenn allein die Information, welche Stelle die Mitteilung über den Erlass der Entscheidung erhalten hat, Rückschlüsse auf den Aufenthalt des ASt oder der Kinder zulassen, obwohl die Geheimhaltung des Aufenthalts zu deren Schutz geboten ist.

D. Bestätigter Vergleich.

 

Rn 8

Durch Art 3 des am 10.3.17 i Kraft getretenen G zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen v 1.3.17 (BGBl I 17, 386) ist § 216a S 3 hinzugefügt worden. Danach bestehen die Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten auch bei einem bestätigten Vergleich iSv § 214a.

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