Gesetzestext

 

In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes ist das Jugendamt auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn ein Kind in dem Haushalt lebt.

A. Normzweck/Regelungsinhalt.

 

Rn 1

In Verfahren, in denen die gemeinsame Wohnung der Beteiligten dem ASt zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird (§ 2 GewSchG), wird dem Jugendamt die Option eingeräumt, sich am Verfahren zu beteiligen, wenn Kinder betroffen sind. Denn die Zuweisung der Wohnung hat idR erhebliche Auswirkungen auf das Wohl der Kinder.

B. Beteiligte in Gewaltschutzsachen.

 

Rn 2

Für diese Verfahren wird die allg Regelung des § 7 durch § 212 ergänzt. Beteiligte einer Gewaltschutzsache sind also zunächst der ASt (§ 7 I FamFG) u – wegen unmittelbarer Betroffenheit iSv § 7 II Nr 1 – der Ag. Dagegen sind auch in Verfahren nach § 2 GewSchG andere Personen, die in einem Rechtsverhältnis in Bezug auf die betroffene Wohnung stehen (Vermieter, Wohnungs-/Hauseigentümer, Mitmieter etc), nicht am Verfahren zu beteiligen, weil die befristete Nutzungszuweisung ihre Rechte nicht unmittelbar betrifft.

C. Beteiligung des Jugendamts.

I. Wohnungszuweisung.

 

Rn 3

Die Beteiligung des Jugendamts kommt nur in Betracht, wenn der ASt einen Antrag auf Wohnungszuweisung nach § 2 GewSchG gestellt hat.

II. Minderjährige Kinder.

 

Rn 4

Die Beteiligung setzt voraus, dass sich in der Wohnung, die dem ASt zugewiesen werden soll, ein minderjähriges Kind aufhält, das nicht notwendig ein Kind der übrigen Beteiligten sein muss. Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind ist nicht erforderlich.

III. Antrag des Jugendamts.

 

Rn 5

Das Jugendamt wird auf Antrag beteiligt. Es kann also wählen, ob es nur iRd Anhörung (§ 213) am Verfahren teilnimmt oder als Beteiligter aktiv daran mitwirkt. Stellt das Jugendamt den Antrag, ist es Muss-Beteiligter iSv § 7 II 2; das FamG hat dann im Hinblick auf die Beteiligung kein Ermessen (BTDrs 16/6308, 179). Stellt das Jugendamt den Antrag nicht, kann es nicht vAw nach § 7 III am Verfahren beteiligt werden.

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