Rn 5

Nach Abs 2 (entspricht § 38 III 1) sind VA-Endentscheidungen stets zu begründen; § 38 IV ist nicht anwendbar. So sind bspw die tragenden Gründe für eine Ermessensausübung bezüglich des Ausgleichs von Anrechten mit geringem Ausgleichswert darzulegen (BGH Beschl v 19.11.14 – XII ZB 353/12 – NZFam 15, 59, 61 Rz 29 ff). Auch in den Fällen des Abs 3 (s Rn 6) hat das Gericht seine Entscheidung zu begründen. Ergeht die VA-Entscheidung als Folgesache im Scheidungsverbund, darf die einheitliche Endentscheidung (§ 137 I) den nur am VA-Verfahren beteiligten Versorgungsträgern gem § 139 I 2 lediglich insoweit zugestellt werden, als der Inhalt der Entscheidung diese betrifft (vgl näher Haußleiter/Eickelmann § 224 Rz 10).

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