Rn 6

Abs 1 S 1 bestimmt, das ein Antrag bis zur Rechtskraft der Endentscheidung (§ 38 Abs 1 S 1) zurückgenommen werden kann. Nach Erlass der Endentscheidung ist die Antragsrücknahme nach Abs 1 S 2 nur mit Zustimmung der übrigen Beteiligten (§ 7) möglich, denen eine verfahrensabschließende Entscheidung nicht verwehrt werden soll (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller § 22 Rz 4).

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