Rn 4

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt nach § 49 I außerdem einen Anordnungsgrund voraus, dh ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden. Ein solches liegt gem § 214 I 2 idR vor, wenn eine Tat iSv § 1 GewSchG begangen worden oder aufgrund konkreter Umstände mit der Begehung zu rechnen ist. Die Formulierung ist insofern missverständlich, als eine Schutzanordnung nach § 1 I 1 GewSchG nur in Betracht kommt, wenn es bereits zu einer Tat gekommen ist. Das dringende Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden fehlt, wenn zwischen der Tat u dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung so viel Zeit vergangen ist, dass in der Zwischenzeit ein Hauptsacheverfahren hätte durchgeführt werden können (vgl Köln Beschl v 2.3.11 – II-4 WF 34/11, FamRZ 11, 1080). Dasselbe gilt, wenn der ASt das Verfahren nicht zügig betreibt; Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge können die Dringlichkeitsvermutung widerlegen (Hambg Beschl v 20.10.20 – 12 WF 125/20, NZFam 20, 1065). Bei einem bestehenden Vergleich fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für ein erneutes Gewaltschutzverfahren nur, wenn der Vergleich geeignet ist, den vom ASt für notwendig erachteten Schutz zu bieten u sich der Vergleich in einen vollstreckungsfähigen Titel überführen lässt (Schlesw Beschl v 3.7.20 – 15 UF 4/20, FamRZ 20, 1835; Brandg Beschl v 26.9.18 – 13 WF 171/18, FamRZ 19, 1328). Der Antragsgegner kann die Vermutung des § 214 I 2 durch den Nachweis fehlender Dringlichkeit entkräften (Köln Beschl v 4.1.21 – II-10 UF 168/20, FamRZ 21, 1228).

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