Rn 3

Nach § 211 Nr 2 ist außerdem das Gericht zuständig, in dem sich die Wohnung der Beteiligten befindet. Zuständigkeitsbegründend ist nur eine gemeinsame Wohnung, auch wenn die Beteiligten innerhalb dieser Wohnung getrennt leben. Das Führen eines auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalts (vgl § 2 I GewSchG) ist nicht erforderlich. Nutzen die Beteiligten 2 abgeschlossene Wohneinheiten in demselben Haus – etwa in einem Mehrfamilienhaus oder einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung – besteht keine gemeinsame Wohnung. Maßgebend ist die vom Willen der Beteiligten, gemeinsam zu wohnen, getragene tatsächliche Nutzung. Die Eigentumsverhältnisse sind unerheblich; dasselbe gilt für das Recht, die Wohnung – etwa als Mieter – zu nutzen.

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