Rn 1
§ 202 ist eine Ergänzung zu § 201 und dient damit ebenfalls der Zuständigkeitskonzentration. Damit geht einher, dass im Falle der Verweisung an das Gericht der Ehesache kraft Gesetzes die Ehewohnungs- und Haushaltssache in den Verbund iSd § 137 FamFG fällt.
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