Rn 1

Der Begriff des Verfahrensbeistands entspricht § 158. Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen (§ 191 S 2, § 158 Abs 4 S 1). Ihm obliegt es, das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Es darf nur eine Person bestellt werden, die persönlich und fachlich geeignet ist, die Interessen des Kindes festzustellen und sachgerecht in das Verfahren einzubringen.

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