Rn 5

Die Versagung der Wiedereinsetzung ist nach Abs 3 anfechtbar und stellt die Beschränkung der Rechtsmittel nach dem Vorbild anderer Gesetze (dazu Holzer/Holzer § 19 Rz 6) auf den Rechtsmittelzug in der Hauptsache klar (Begr zu § 19 RegE in BTDrs 16/6308, S 184). Dies ist notwendig, weil die Versagung der Wiedereinsetzung auch als Zwischenentscheidung angesehen werden könnte, für die nicht der Rechtsmittelzug der Hauptsache, sondern die sofortige ZPO-Beschwerde anwendbar sein könnte. Zu beachten ist, dass die Rechtsbeschwerde gegen einen ein Rechtsmittel wegen Verfristung verwerfenden Beschluss nicht automatisch zur Überprüfung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führt. Es empfiehlt sich daher, auch gegen den die Wiedereinsetzung ablehnenden Beschluss vorzugehen, weil das Rechtsbeschwerdegericht ohne Anfechtung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung an diese gebunden ist (BGH FamRB 17, 220).

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