Rn 3

Nach Abs 1 beträgt die Wiedereinsetzungsfrist 2 Wochen auch dann, wenn die versäumte Frist länger ist (zB nach § 63 Abs 1). Fristbeginn ist der Wegfall des Hindernisses, das die Wahrung der Frist verhindert hat bzw der Zeitpunkt, nach dem dessen Weiterbestehen nicht mehr unverschuldet ist. Niemals beginnt die Frist vor dem Zeitpunkt, zu dem der Beteiligte Kenntnis erlangt hat oder erlangt haben muss (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller § 18 Rz 1). Verstirbt ein Rechtsanwalt, muss der Abwickler schnellstmöglich feststellen, ob der Ablauf von Fristen droht (Brandbg Beschl v 23.12.19 – 9 UF 104/18, juris). Nach Abs 4 ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf eines vom Ende der versäumten Frist an gerechneten Jahres nicht mehr möglich. Es handelt sich um eine absolute Ausschlussfrist (Frankf Beschl v 14.8.20 – 4 UF 122/20, juris).

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