Leitsatz (amtlich)

Bestehen in einer Versorgungsausgleichssache bei einem Versorgungsträger mehrere Anrechte, ist er nur einmal als Beteiligter im Rubrum der gerichtlichen Entscheidung aufzuführen. Wird er im Rubrum dennoch mehrfach als Beteiligter aufgeführt und erhält die gerichtliche Entscheidung mehrfach zugestellt, wird bereits durch die erste Zustellung der Lauf der Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG bewirkt.

Enthält das Rubrum der gerichtlichen Entscheidung nicht alle Versicherungsnummern der von der Entscheidung betroffenen Anrechte bei einem Versorgungsträger, führt dies nicht zur (teilweisen) Unwirksamkeit der Zustellung der gerichtlichen Entscheidung. Durch eine spätere Berichtigung des Rubrums wird keine neue Beschwerdefrist in Gang gesetzt, wenn sich die hinsichtlich aller Anrechte getroffene gerichtliche Entscheidung zweifelsfrei deren Tenor entnehmen lässt.

 

Normenkette

FamFG §§ 18, 63

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 400 F 18/18)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 3.372,- Euro.

 

Gründe

I. Mit am 17.9.2019 verkündeten Beschluss, der Beschwerdeführerin zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am 24.9.2018, schied das Amtsgericht die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin, führte den Versorgungsausgleich durch und entschied über die in der Folgesache nachehelicher Ehegattenunterhalt gestellten Anträge. Dabei ordnete es die interne Teilung der Anrechte beider Ehegatten bei der Beschwerdeführerin unter Angabe der zutreffenden Versicherungsnummern an und folgte dabei den Vorschlägen der Beschwerdeführerin in den von ihr erteilten Auskünften. Im Rubrum des Beschlusses war als Geschäftszeichen der Beschwerdeführerin allerdings nur die Versicherungsnummer des Antragstellers, nicht hingegen jene der Antragsgegnerin aufgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das in der Akte befindliche Original des verkündeten Beschlusses Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 30.3.2020, beim Amtsgericht eingegangen am 3.4.2020, hat die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 17.9.2018 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin erteilte Auskunft vom 13.9.2016 sei möglicherweise fehlerhaft gewesen. Es sei zu prüfen, ob in der Ehezeit die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterer Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vorlägen. Der Beschluss vom 17.9.2018 sei ihr nicht zugestellt worden; sie habe ihn von der Antragsgegnerin erhalten.

Das Amtsgericht hat den angefochtenen Beschluss nach Eingang der Beschwerde mit Beschluss vom 23.4.2020 wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass auch die Versicherungsnummer der Antragsgegnerin als Geschäftszeichen der Beschwerdeführerin in das Rubrum aufgenommen worden ist. Eine mit einer Ausfertigung des Beschlusses vom 23.4.2020 verbundene Ausfertigung des Beschlusses vom 17.9.2018 ist der Beschwerdeführerin daraufhin vom Amtsgericht am 5.6.2020 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden.

Die Beschwerdeführerin ist vom Vorsitzenden des Senats wiederholt auf die beabsichtigte Verwerfung ihrer Beschwerde hingewiesen worden. Sie vertritt die Auffassung, die einmonatige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG habe erst mit der Zustellung des berichtigten Beschlusses am 5.6.2020 zu laufen begonnen, die fünfmonatige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG frühestens mit der Überlassung einer Abschrift des Beschlusses vom 17.9.2018 durch die Antragsgegnerin.

Antragsteller und Antragsgegnerin haben sich den vom Vorsitzenden des Senats geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde angeschlossen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 68 Abs. 2 FamFG zu verwerfen.

Sie ist erst nach Ablauf der am 24.10.2018 endenden einmonatigen Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG beim Amtsgericht eingegangen.

Zwar beginnt der Lauf der Beschwerdefristen des § 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 FamFG für einen rechtswidrig nicht zum Verfahren hinzugezogenen Beteiligen nicht vor Möglichkeit der Kenntnisnahme von der anzufechtenden Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 15.2.2017 - XII ZB 405/16, FamRZ 2017, 727). Für einen förmlich am Verfahren Beteiligten beginnt die fünfmonatige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG jedoch auch dann mit der wirksamen Verkündung der Entscheidung, wenn ihm diese anschließend fehlerhaft nicht zugestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11.3.2015 - XII ZB 571/13, FamRZ 2015, 839).

Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin vom Amtsgericht nicht nur förmlich am Verfahren beteiligt worden und hat dort mit Schreiben vom 13.9.2016 eine Auskunft zum Ehezeitanteil des bei ihr bestehenden Anrechts der Antragsgegnerin erteilt. Der Beschluss, mit welchem die interne Teilung dieses Anrechts angeordnet worden ist, ist ihr am 24.9.2018 auch förmlich zugestellt worden. Soweit die Versicherungsnummer der Antragsgegnerin lediglich im Tenor des Beschlusses, nicht jedoch i...

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