Rn 2

Nach Abs 1 sollen grds alle verfahrensfähigen Beteiligten an der persönlichen Erörterung teilnehmen. Das betroffene minderjährige Kind ist – da nicht verfahrensfähig – nicht zu laden, jedoch muss ihm über den gesetzlichen Vertreter rechtliches Gehör gewährt werden. Dieser ist nicht Beteiligter, aber im Hinblick auf die grundsätzliche Parteiöffentlichkeit des FamFG-Verfahrens zu laden. Der Termin ist nur ausnw entbehrlich, bspw, wenn sich aus dem Vorbringen des ASt im Anfechtungsverfahren bereits kein schlüssiger Anfangsverdacht ergibt (AG Heidelberg FamRZ 15, 865). Gegenstand der Erörterung soll die Sachverhaltsaufklärung und insb die Klärung der Einhaltung der Anfechtungsfrist im Verfahren nach Nr 4 sein, bevor ein Abstammungsgutachten eingeholt wird. In einem Anfechtungsverfahren nach § 1600 I Nr 2 BGB ist es zur Wahrung des Familienfriedens wichtig, das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zum rechtlichen Vater vor der Einholung eines Abstammungsgutachtens zu klären (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 5).

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