Rn 1

Weitgehend parallel zu § 158 für Kindschaftssachen sieht § 174 die Bestellung eines Verfahrensbeistands zur Wahrung der Interessen eines minderjährigen Beteiligten auch in Abstammungsverfahren iSd § 169 vor. Die Regelungen der §§ 158–158c finden gem S 2 aufgrund der gleichen Funktion des Beistands entsprechende Anwendung. Das Bedürfnis der Beiordnung eines Verfahrensbeistands ergibt sich häufig aus einer Interessenkollision in der Person des gesetzlichen Vertreters (Haußleiter/Eickelmann Rz 1).

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