Rn 5

Abs 1 setzt bei der Fristversäumnis ein fehlendes Verschulden voraus. Dies ist bei unabwendbaren Zufällen (Naturereignis, Unfall) und für jedes Ereignis zu bejahen, das die rechtzeitige Fristwahrung verhindert. Dabei ist unerheblich, ob die Ursache in der Sphäre des Beteiligten liegt (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller § 17 Rz 8). Die Versäumung der Frist muss auf den unverschuldeten Umständen beruhen.

 

Rn 6

Das Verschulden fehlt, wenn der Beteiligte bei Anwendung der unter Berücksichtigung der konkreten Lage erforderlichen und ihm vernünftigerweise zuzumutenden Sorgfalt die Frist nicht wahren konnte. Auch Rechtsirrtümer und fehlende Rechtskenntnis können einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wobei die Anforderungen an die Kenntnisse rechtlicher Laien niedriger anzusetzen sind als an die von Rechtsanwälten, bei denen es auf die für eine Prozessführung erforderliche und übliche Sorgfalt ankommt. Das Ausnutzen einer Frist bis zum letzten Tag erhöht die Sorgfaltspflicht Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller § 17 Rz 14). Eine die Betreuungsbedürftigkeit begründende psychische Erkrankung des Betroffenen stellt alleine noch keinen Grund für eine Wiedereinsetzung dar (BGH MDR 20, 1076, 1077 [BGH 15.07.2020 - XII ZB 78/20]).

 

Rn 7

Das Verschulden eines gesetzlichen bzw bevollmächtigten Vertreters ist dem Beteiligten zuzurechnen. Die Übertragung der Fristenkontrolle auf konkret bestimmtes, geschultes, zuverlässiges und sorgfältig überwachtes Personal ist zulässig; deren Fehler werden dem Prozessbevollmächtigten nicht zugerechnet.

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