Rn 3

In Abs 1 sind vier Sachverhalte genannt, die familiengerichtliche Maßnahmen erfordern können. Die verschiedenen Mitteilungspflichten des Standesamts bei Beurkundungen im Geburtenregister oder im Sterberegister sind in § 57 bzw § 60 PStV geregelt. Die Mitteilungspflicht des Standesamts besteht in folgenden Fällen (zB Prütting/Helms/Hammer § 168g Rz 2; MüKoFamFG/Heilmann § 168a aF Rz 6 ff.; Sternal/Schäder § 168a Rz 4):

  • Wird dem Standesamt der Tod einer Person, die ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, angezeigt (§ 28 PStG), muss diese Information an das Familiengericht weitergegeben werden (vgl hierzu bereits § 60 I Nr 6 PStV), weil Maßnahmen nach § 1680 II 2 BGB (Übertragung der elterlichen Sorge auf den anderen, bislang nicht sorgeberechtigten, Elternteil) oder aber nach §§ 1773 I, 1809 BGB (Bestellung eines Vormunds oder Pflegers). Die Mitteilungspflicht besteht unabhängig davon, ob der verstorbene Elternteil alleinsorgeberechtigt war, ob er mit dem anderen Elternteil gemeinsam sorgeberechtigt war oder aber ihm die elterliche Sorge (auch teilw) nach § 1666 BGB entzogen worden war (MüKoFamFG/Heilmann § 168a Rz 6). Die im Einzelnen zu übermittelnden Daten sind in § 60 III PStV aufgezählt.
  • Wird dem Standesamt die Geburt eines Kindes nach dem Tod des Vaters angezeigt (§ 18 I PStG), muss das Familiengericht hiervon Mitteilung erhalten (vgl hierzu bereits § 57 I Nr 4 lit a PStV), weil nach § 1791c BGB eine gesetzliche Amtsvormundschaft eintritt, wenn die elterliche Sorge der Mutter möglicherweise nach § 1673 BGB wegen deren Geschäftsunfähigkeit oder Minderjährigkeit ruht (zB PWW/Bauer § 1791c BGB aF Rz 2). Der Inhalt der zu übermittelnden Daten ergibt sich aus § 57 VI PStV.
  • Wird dem Standesamt das Auffinden eines Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist, angezeigt (§§ 24, 25 PStG), muss eine Mitteilung an das Familiengericht erfolgen (vgl hierzu bereits § 57 I Nr 4 lit b PStV), damit ggf ein Vormund bestellt werden kann, § 1773 II BGB.
  • Wird dem Standesamt die Geburt eines Kindes im Wege der vertraulichen Geburt nach § 25 I des SchKG angezeigt (§ 18 II PStG), besteht eine Mitteilungspflicht des Standesamts (vgl hierzu bereits § 57 I Nr 4 lit c PStV). Bei einer vertraulichen Geburt ruht gem § 1674a S 1 BGB die elterliche Sorge der Mutter nach der Geburt des Kindes kraft Gesetzes, sodass gem § 1773 I BGB grds ein Vormund zu bestellen ist. Damit soll ein Nebeneinander von Vormundschaft und elterlicher Sorge der Mutter ausgeschlossen werden. Das Ende des Ruhens der elterlichen Sorge der Mutter setzt gem § 1674a S 2 BGB einen Beschluss des Familiengerichts (Rechtspfleger, § 3 Nr 2 lit a RPflG) voraus. Voraussetzung ist, dass die Mutter gegenüber dem Gericht ihre Personenstandsdaten angibt. Die Rechte des Vaters sind hiervon nicht betroffen (BTDrs 17/12814, 16); dieser wird aber oftmals keine Kenntnis von der Geburt haben. Weiß er jedoch von der Schwangerschaft oder von der Geburt des Kindes, so kann er die Identität der Eltern beim Standesamt melden und seine Rechte aus §§ 1626a, 1671, 1678 BGB geltend machen (wegen der weiteren Einzelheiten vgl die Kommentierung zu § 1674a BGB – vgl zB Staud/Coester § 1674a BGB Rz 9).

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