Gesetzestext

 

Auf die Pflegschaft für Minderjährige sind die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die Beschlussformel und die Bestellungsurkunde enthalten die Bezeichnung des Pflegers und der ihm übertragenen Angelegenheiten.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift befasst sich mit den für die Pflegschaft für Minderjährige anwendbaren Verfahrensvorschriften und ergänzt die materiell-rechtlichen Vorschrift des § 1813 I BGB für das Verfahrensrecht.

B. Die Vorschrift im Einzelnen.

 

Rn 2

Gem S 1 sind die Verfahrensvorschriften für die Vormundschaft in §§ 168–168e auf die Pflegschaft für Minderjährige entspr anzuwenden. Die Pflegschaft für Minderjährige ist in den §§ 18091813 BGB geregelt, wobei § 1813 I BGB die entsprechende Anwendung der für die Vormndschaft geltenden Vorschriften anordnet.

 

Rn 3

S 2 ordnet ergänzend an, dass in der Beschlussformel des Bestellungsbeschlusses sowie in der Bestellungsurkunde die Bezeichnung des Pflegers und die ihm übertragenen Angelegenheiten aufzunehmen sind. Als Pfleger kommen in Betracht: der Umgansgpfleger nach § 1684 IV 3 BGB, der zusätzliche Pfleger neben dem Vormund nach § 1776 BGB, die Pflegeperson als Pfleger neben dem Vormund gem § 1777 BGB, der Ergänzungspfleger nach § 1809 BGB, der Pfleger für ein ungeborenes Kind nach § 1810 BGB und schließlich der Zuwendungspfleger nach § 1810 BGB. Wird nach § 1777 BGB die Pflegeperson neben dem Vormund bestellt, ist wegen der gemeinsamen Vertretung mit dem Vormund neben dem Pfleger auch der Vormund auszuweisen. Dies ist nicht erforderlich bei der Bestellung eines Pflegers nach § 1776 BGB, weil der Pfleger das Kind iRd ihm übertragenen Bereiche allein vertritt (vgl hierzu § 168b Rn 7).

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