Rn 5

Das Gesetz sieht zwar keine besonderen Formvorschriften vor, allerdings verlangt der Charakter als Urkunde Schriftform (BeckOK BGB/Bettin § 1791 BGB aF Rz 20; MüKoBGB/Spickhoff § 1791 BGB aF Rz 2).

 

Rn 6

§ 168 I 2 enthält Vorgaben über den notwendigen Inhalt der Urkunde und orientiert sich in Aufbau und Formulierung an der für Betreuungssachen geltenden Vorschrift des § 290.

 

Rn 7

Neben der genauen Bezeichnung von Mündel und Vormund (Abs 1 S 2 Nr 1) soll die Urkunde nach Abs 1 S 2 Nr 2 Angaben über etwaige Einschränkungen der Vertretungsmacht enthalten, die sich aus der Übertragung von Angelegenheiten auf einen zusätzlichen Pfleger nach § 1776 BGB oder eine nach § 1777 BGB als Pfleger bestellte Pflegeperson ergeben. Nach § 1776 BGB kann das Gericht bei Bestellung eines ehrenamtlichen Vormunds mit dessen Einverständnis einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf einen Pfleger übertragen, wenn die Übertragung dieser Angelegenheiten dem Wohl des Mündels dient. Mit Zustimmung des Vormunds ist die Übertragung auch nachträglich noch möglich. Gem § 1777 BGB überträgt das Familiengericht unter den dort genannten Voraussetzungen auf Antrag des Vormunds, der Pflegeperson des Mündels oder aber nach § 1777 III BGB des Mündels, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger. Gem § 1777 II BGB werden Sorgeangelegenheiten, deren Regelung für den Mündel von erheblicher Bedeutung ist, der Pflegeperson nur zur gemeinsamen Wahrnehmung mit dem Vormund übertragen. Gem § 168 f S 2 sind gleichermaßen auf der Bestellungsurkunde des Pflegers die übertragenen Angelegenheiten anzugeben. Erfolgt die Übertragung einzelner Sorgeangelegenheiten nach § 1776 BGB, ist nach §§ 1776 III 1, § 1813 I, § 1789 I 1 BGB der zusätzliche Pfleger im Umfang der ihm übertragenen Aufgaben alleiniger gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen (BTDrs 19/24445, 203). Die bestehende Vormundschaft muss nicht ausgewiesen werden. Ist die Bestellung eines Pflegers auf der Grundlage von § 1777 BGB erfolgt, ist die Pflegeperson im Umfang der Übertragung nach §§ 1777 I, IV 2, 1813 I, 1789 I 1 BGB alleinige gesetzliche Vertreterin des Minderjährigen bzw. der Vormund nicht vertretungsbefugt (BTDrs 19/24445, 193 (203); vgl. BeckOGK BGB/Hoffmann § 1777 Rz 23). Lediglich in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung (vgl § 1687 I 1 BGB; zur Abgrenzung § 1687 I 3 BGB) ist die Vertretungsbefugnis der Pflegeperson insoweit beschränkt, als nach § 1777 II BGB, § 1789 I 2 Hs 2 BGB das Sorgerecht nur gemeinsam mit dem Vormund übertragen werden kann, sodass gem § 1792 IV BGB insoweit beide im Einvernehmen zu entscheiden haben und bei unüberbrückbaren Meinungsverschiedenheiten das FamG anrufen müssen, § 1793 I Nr 3 BGB (BeckOGK BGB/Hoffmann § 1777 Rz 25; BeckOK BGB/Bettin § 1777 Rz 5). Im Falle der Gesamtvertretung ist auf der Urkunde des Pflegers auch die Vormundschaft auszuweisen.

 

Rn 8

Nach Abs 1 S 2 Nr 3 muss die Bestellungsurkunde Angaben über Beschränkungen der Vertretungsmacht nach § 1789 II 3 BGB enthalten. Danach kann das FamG dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten entziehen. Gem § 1789 II 4 BGB soll dies erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds, eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1824 I Nr 1 BGB bezeichneten Personen (insb Verwandte in gerader Linie) in erheblichem Gegensatz steht.

 

Rn 9

Schließlich sieht Abs 1 S 2 Nr 4 vor, dass die Bestellungsurkunde Angaben über Befreiungen im Hinblick auf Pflichten und Beschränkungen der Vermögenssorge nach § 1801 BGB enthält. Diese können gem § 1801 I BGB iVm § 1859 I BGB kraft Gesetzes bei dem Jugendamt, dem Vereinsvormund und dem Vormundschaftsverein als Vormund eintreten. Auf Antrag kann das FamG Vormünder von den Beschränkungen bei der Vermögenssorge befreien, wenn eine Gefährdung des Mündelvermögens nicht zu besorgen ist, § 1801 II BGB iVm § 1860 I–III BGB. Schließlich können die Eltern des Mündels durch letztwillige Verfügung unter den Voraussetzungen des § 1782 BGB einen von ihnen benannten Vormund von den Beschränkungen nach den §§ 1845, 1848 und 1849 I 1 Nr 1 und 2, S 2 BGB sowie § 1865 I BGB befreien. Allerdings gilt gem § 1801 III 2 BGB die Vorschrift des § 1859 I 2, 3 BGB entspr, sodass die Verpflichtung des benannten Vormunds zur Vorlage einer jährlichen Vermögensübersicht, sofern das Familiengericht keinen längeren Zeitraum anordnet, weiter Bestand hat. Gem § 1801 IV BGB hat das FamG sämtliche Befreiungen aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder bei ihrer Fortgeltung die Besorgnis der Gefährdung des Mündelvermögens besteht.

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