Rn 10

Gegenstand der Festsetzung können nach § 292 I Nr 1 Ansprüche des ehrenamtlichen Vormunds auf Vorschuss für die erforderlichen Aufwendungen, Aufwendungsersatz (vgl § 1808 II 1 iVm § 1877 BGB) oder auf Aufwandspauschale (vgl § 1808 II 1 iVm § 1878BGB) sein.

 

Rn 11

Gem § 292 I Nr 2 können auch Ansprüche des ehrenamtlichen Vormunds auf eine angemessene Vergütung (§ 1808 II 2, 3 iVm § 1876 S 2 BGB) erfasst sein.

 

Rn 12

Schließlich können nach § 292 I Nr 3 Ansprüche des beruflichen Vormunds oder des Vormundschaftsvereins (§ 1808 III iVm dem VBVG) festgesetzt werden.

 

Rn 13

Die genannten Ansprüche sind grds gegen den Mündel zu richten (§ 1808 II BGB, § 1808 III BGB iVm § 1 III VBVG). Der Anspruch des ehrenamtlichen Vormunds auf eine angemessene Vergütung setzt nach § 1876 S 2 Nr 3 BGB voraus, dass der Mündel nicht mittellos ist, sodass er ausschließlich gegen den Mündel festgesetzt werden kann. IÜ sind die Ansprüche bei Mittellosigkeit des Mündels direkt aus der Staatskasse zu zahlen (§ 1879).

 

Rn 14

Ist die Mittellosigkeit des Mündels oder Pfleglings zweifelhaft, darf das Festsetzungsverfahren gegen die Staatskasse und hilfsweise auch gegen den Mündel/Pflegling usw gerichtet werden (BGH FamRZ 15, 1880; BayObLG FamRZ 01, 377; Prütting/Helms/Hammer § 168 Rz 18). Wurde dem Vormund oder Pfleger auch die Vermögenssorge übertragen, darf er die ihm zustehenden Geldbeträge direkt aus dem Vermögen des Mündels oder Pfleglings entnehmen, sodass es keiner Festsetzung nach § 168 bedarf (Prütting/Helms/Hammer § 168 aF Rz 5; MüKoFamFG/Heilmann § 168 aF Rz 7; Bork/Jacoby/Schwab/Zorn [3. Aufl] § 168 aF Rz 3).

 

Rn 15

Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt die Festsetzung vom Zinsansprüchen nicht in Betracht (MüKoFamFG/Heilmann § 168 aF Rz 6; Celle FamRZ 02, 1431; BayOblG FamRZ 02, 767; Zimmermann FamRZ 04, 921). Gleichwohl wird vertreten, dass grds auch Zinsansprüche festgesetzt werden können, soweit ein Zinsanspruch als Nebenforderung beansprucht wird (Prütting/Helms/Fröschle § 292 Rz 9; Zö/Lorenz § 168 aF Rz 2; Dutta/Jacoby/Schwab/Zorn/Ivanits § 168 aF Rz 12; Keidel/Engelhardt § 168 aF Rz 3a; Sternal/Giers § 292 Rz 13; Hamm FamRB 03, 357). Aufwendungsersatzansprüche sind nach §§ 256, 246 BGB zu verzinsen, soweit sie isoliert verlangt werden können und nicht in Form einer Pauschalvergütung iSv §§ 9 und 10 VBVG abgegolten werden. Die Festsetzung der Verzinsung vom Zeitpunkt des Entstehens des Aufwendungsersatzanspruchs iHV 4 % (§ 246 BGB) kann im Festsetzungsverfahren erfolgen. Die Verzinsung von Vergütungsansprüchen kommt demgegenüber in analoger Anwendung von § 291 BGB erst ab Rechtskraft der Festsetzungsentscheidung in Betracht. Eine Festsetzung (gem § 288 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz) muss gesondert erfolgen (Dutta/Jacoby/Schwab/Zorn/Ivanits § 168 aF Rz 12 mwN).

 

Rn 16

Werden Ansprüche des Vormunds aus der Staatskasse gezahlt, gingen die Ansprüche gegen den Mündel auf die Staatskasse über, § 1836e I 1 BGB aF. Gem § 1836e I 2 BGB aF haftete nach dem Tod des Mündels dessen Erbe, allerdings nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses. Diese Erbenhaftung setzt § 168 III verfahrensrechtlich um: Nach Abs 3 S 1 bestimmt das Gericht nach dem Tod des Mündels Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen, die der Erbe des Mündels nach § 1836e iVm § 1967 BGB an die Staatskasse zu leisten hat. Die Vorschrift des § 1808 II 1 Hs 2 BGB verweist nur noch auf §§ 1879, 1880, nicht aber auf § 1881, die den gesetzlichen Forderungsübergang nunmehr regelt (BTDrs 19/24445, 224f).

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