Rn 19

Das Festsetzungsverfahren kann auf Antrag des Anspruchsberechtigten oder des Zahlungsverpflichteten (insb des [nach § 9 verfahrensfähigen] Mündels) eingeleitet werden. Ein in die Zukunft gerichteter Dauervergütungsantrag ist unzulässig (BGH FamRZ 16, 1759); § 168d verweist ausdrücklich nicht auf § 292 II.

 

Rn 20

Gehört der Anspruchsinhaber einer unter § 203 StGB unterfallenden Berufsgruppe an, kann er seinen Vergütungsanspruch aufgrund der Geheimhaltungspflicht insb nicht wirksam abtreten, § 134 BGB iVm § 203 I Nr 5 StGB. Eine Antragsberechtigung des ›Erwerbers‹ kommt deshalb nicht in Betracht (Prütting/Helms/Hammer § 168 aF Rz 16; MüKoFamFG/Heilmann § 168 aF Rz 13; Sternal/Giers § 292 Rz 15; Dresd FamRZ 04, 1390; aA Zimmermann FamRZ 11, 1776, 1777; Ddorf FamRZ 10, 1191).

 

Rn 21

Gem § 23 I 1 soll der Antrag begründet werden. Das Gericht ist vAw verpflichtet, die Mittellosigkeit des Mündels iSv §§ 1879, 1880 BGB vAw zu prüfen. Deshalb verlangt § 292 III 1, dass in dem Antrag die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels dargestellt werden sollen; hierzu gehören insb auch Angaben zu etwaigen Unterhaltsansprüchen (Prütting/Helms/Hammer § 168 aF Rz 28; MüKoFamFG/Heilmann § 168 aF Rz 14; Keidel/Engelhardt § 168 aF Rz 11).

 

Rn 22

Der Vergütungsantrag muss die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe ermöglichen (BGH FamRZ 13, 295; KG FGPrax 11, 235, 236; Hamm FGPrax 09, 161; München MDR 06, 815). Macht der ASt eine tätigkeitsabhängige Vergütung geltend, reicht die bloße Angabe der Stundenzahl ohne konkreten Tätigkeitsnachweis nicht aus; vielmehr muss der geltend gemachte Betrag durch nachvollziehbare Angaben zu Art der Tätigkeit und den jeweiligen Zeitaufwand substanziiert werden (BGH FamRZ 13, 295; Prütting/Helms/Hammer § 168 aF Rz 17; MüKoFamFG/Heilmann § 168 aF Rz 15). Wird demgegenüber eine pauschale Vergütung geltend gemacht, deren Höhe sich aus dem Gesetz ergibt (§§ 8, 9 VBVG) muss die begehrte Vergütung weder beziffert noch die konkrete Tätigkeit im Einzelnen dargelegt werden (BGH FamRZ 15, 1880; 14, 1778). Eine Bindung an den Antrag besteht nicht, da eine Festsetzung auch vAw erfolgen kann (BGH FamRZ 15, 1880; Celle FamRZ 10, 1182).

 

Rn 23

Eine diesen Vorgaben entsprechende Begründung des Antrags ist im Hinblick auf materiell-rechtliche Ausschlussfristen (vgl §§ 1808 II 1 iVm 1877 IV 1, 1878 IV 1 BGB, 1808 III iVm § 2 II VBVG) bedeutsam, die im Festsetzungsverfahren vAw zu prüfen sind (KG FamRZ 16, 242; Köln OLGR 09, 220). Eine Anmeldung von Ansprüchen, die mangels Konkretisierung keine Prüfung der Vergütungshöhe ermöglicht, genügt zur Fristwahrung nicht (BGH FamRZ 13, 295; MüKoFamFG/Heilmann § 168 aF Rz 18; Dutta/Jacoby/Schwab/Zorn/Ivanits § 168 aF Rz 29; Erman/Posselt § 1835 aF Rz 11).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge