Rn 17

Für die Festsetzung ist das erstinstanzliche Gericht des jeweiligen Verfahrens zuständig, also nach §§ 23a I 1 Nr 1, 23b I GVG das Familiengericht (insb, wenn es um Ansprüche von Vormündern und Pflegern für einen Minderjährigen, Umgangspflegern oder Verfahrensbeiständen geht), gem §§ 23a I 1 Nr 2, II Nr 1 GVG das Betreuungsgericht (für die Festsetzung der Vergütung eines Betreuers, Verfahrenspflegers oder eines Pflegers für Volljährige) oder gem § 23a I 1 Nr 2, II Nr 2 GVG das Nachlassgericht (für Nachlasspflegschaften) sachlich zuständig. Über Ansprüche eines in Freiheitsentziehungssachen bestellten Verfahrenspflegers (§ 419) entscheidet das AG (§§ 23a I 1 Nr 2, II Nr 6 GVG). Funktionell ist gem § 3 Nr 2 lit a–c iVm §§ 1416 RPflG der Rechtspfleger zuständig; dies gilt auch in Unterbringungssachen, § 318 (Prütting/Helms/Hammer § 168 aF Rz 15; FAKomm-FamR/Ziegler § 168 aF Rz 2; Keidel/Engelhardt § 168 aF Rz 6; BGH FamRZ 11, 203).

 

Rn 18

Die Festsetzung der Vergütung ist kein eigenständiges Verfahren; die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach derjenigen des Verfahrens in der Hauptsache, zuständig ist das Gericht, bei dem die Vormundschaft, Pflegschaft, Verfahrensbeistandschaft oder -pflegschaft oder Betreuung geführt wird. Die Abgabe eines Verfahrens nach § 4 setzt dessen Abgabereife voraus; das abgebende Gericht muss deshalb die Festsetzungen vornehmen, die zum Zeitpunkt der Abgabe auf Antrag oder vAw hätten ergehen müssen (Prütting/Helms/Hammer § 168 aF Rz 13; MüKoFamFG/Heilmann § 168 aF Rz 12; Stuttg FGPrax 11, 299; aA wohl Keidel/Engelhardt § 168 aF Rz 7).

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