Rn 9

Mit der Neuregelung der §§ 168 ff wurde davon abgesehen, eine dem § 274 entsprechende Vorschrift aufzunehmen, die regelt, wer als Beteiligter hinzuzuziehen ist. Abzustellen ist demzufolge auf die in § 7 enthaltenen allgemeinen Grundsätze und evtl Spezialvorschriften.

 

Rn 10

Das betroffene Kind ist nach § 7 II Nr 1 Beteiligter des Verfahrens. Die Verfahrensfähigkeit des mindestens 14 Jahre alten Kindes bestimmt sich nach § 9 I Nr 3 und setzt voraus, dass es ein ihm nach Bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend macht. Das ist im Auswahlverfahren grds nicht der Fall. Allerdings hat der BGH (FamRZ 21, 1402) sowohl das Widerspruchsrecht des Kindes bei der Auswahl des Vormunds gem § 1783 Abs 1 Nr 3 BGB als auch das Antragsrecht iRd Austauschs eines Vormunds nach § 1804 Abs 3 Nr 3 BGB als einem Kind nach Bürgerlichem Recht zustehenden Recht angesehen. Ob vor diesem Hintergrund das 14 Jahre alte Kind, das ein nachträgliches Überprüfungsverfahren nach § 168 III verlangt, ein ihm nach Bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend macht, ist umstritten. Soweit dies verneint wird (vgl zB Prütting/Helms/Hammer § 168 Rz 4), erscheint dies zumindest zweifelhaft. Denn das Verlangen führt, ebenso wie ein Antrag nach § 1804 III Nr 3 BGB zu einer gleichlaufenden inhaltlichen Überprüfung der getroffenen Auswahlentscheidung. Hinzu kommt, dass nach der Gesetzesbegründung auch dieses Verfahren die subjektiven Rechte des Mündels stärken soll (BTDrs 19/24445 S 327; vgl. Sternal/Schäder § 168 Rz 7).

 

Rn 11

Die Eltern des Kindes sind nach § 7 II Nr. 1 zu beteiligen. Pflegeeltern können beteiligt werden, wenn und soweit das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt, §§ 7 III, 161 I1. Sie sind Muss-Beteiligte iSv § 7 II Nr 1, wenn sie Vormund werden sollen (Staud/Veit § 1779 BGB aF Rz 94; Dutta/Jacoby/Schwab/Ivanits § 168 Rz 21).

 

Rn 12

Der auszuwählende Vormund, insb die von den Eltern gem § 1782 BGB als Vormund benannte Person (Dutta/Jacoby/Schwab/Ivanits § 168 Rz 19 mwN) ist zu beteiligen. Soll ein bereits bestellter Vormund entlassen werden, ist dieser ebf zu beteiligen.

 

Rn 13

Die nach § 168 I anzuhörenden nahestehenden Familienangehörigen sowie Personen des Vertrauens des betroffenen Kindes können unter den Voraussetzungen des § 7 III beteiligt werden; kommen sie ernsthaft als Vormund in Betracht, wird ihre förmliche Beteiligung zwingend erfolgen müssen, § 7 II Nr 1 (Staud/Veit § 1779 BGB aF Rz 94). Anderenfalls sind sie lediglich anzuhören (vgl Bremen FamRZ 16, 1006).

 

Rn 14

Das Jugendamt ist gem § 162 II 2 auf seinen Antrag hin zu beteiligen. Beruht die Anordnung der Vormundschaft auf § 1666 BGB ist das Jugendamt gem § 161 II 1 zwingend zu beteiligen und demzufolge regelmäßig auch hinsichtlich der Auswahl des Vormunds/Pflegers beteiligt.

 

Rn 15

Wird dem Minderjährigen ein Verfahrensbeistand bestellt, ist dieser Beteiligter des Verfahrens, § 158c III 1. Die Bestellung wird gem § 158 III Nr 1 insb dann erforderlich sein, wenn das Interesse des Mündels zu dem seines Vormunds als gesetzlichem Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, was va bei einer im Raum stehenden Entlassung auf Antrag des Mündels (§ 1804 III Nr 3 BGB) der Fall sein wird. Erfolgt die Auswahl im Verfahren nach § 1666 BGB zusammen mit der Anordnung der Vormundschaft, ist ein Verfahrensbeistand ohnehin zwingend zu bestellen, § 158 II Nr 1.

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