I. Geltung der allgemeinen Verfahrensvorschriften in Kindschaftssachen.

 

Rn 5

Bei dem Umgangsanspruch nach § 1686a I Nr 1 BGB und dem Auskunftsanspruch nach § 1686a I Nr 2 BGB handelt es sich um Kindschaftssachen iSv § 151 Nr 2, sodass neben § 167a auch die übrigen für Kindschaftssachen geltenden Vorschriften (§§ 152 ff) anwendbar sind (Prütting/Helms/Hammer § 167a Rz 10; MüKoFamFG/Heilmann § 167a Rz 6; Dutta/Jacoby/Schwab/Zorn/Ivanits § 167a Rz 1).

 

Rn 6

Von dem speziellen Regelungsgehalt des § 167a abgesehen, ist das Verfahren deshalb nach den Grundsätzen durchzuführen, die auch für andere Kindschaftssachen gelten. Anwendung findet insb der Vorrang- und Beschleunigungsgrundsatz nach § 155 I. Gem § 155 II soll das Gericht einen frühen Erörterungstermin anberaumen. Gegenstand der Erörterung ist zum einen die Klärung der Frage, ob der ASt iSv § 1686a I BGB ein ›ernsthaftes Interesse am Kind gezeigt‹ hat und zum anderen, ob die leibliche Vaterschaft des ASt unstreitig ist oder ob ein Abstammungsgutachten nach § 167a II, III eingeholt werden muss.

 

Rn 7

Insb sind die Anhörungserfordernisse der §§ 159 ff und das Erfordernis für die Bestellung eines Verfahrensbeistands (§ 158) zu beachten. Von einer Anhörung des Kindes kann im Verfahren nach § 1686a BGB grds nur dann abgesehen werden, wenn der Antrag (ausschließlich) als unzulässig oder wegen fehlenden ernsthaften Interesses zurückzuweisen ist oder wenn die Abstammungsuntersuchung ergibt, dass der ASt nicht der biologische Vater ist [BGH FamRZ 16, 2082; Prütting/Helms/Hammer § 167a Rz 22a; MüKoFamFG/Heilmann § 167a Rz 6b; einschränkend Giers FamRB 17, 16, 17; Frankf FamRZ 17, 307: Absehen von der Anhörung nach § 159 III 1, wenn eine Störung des inneren Gleichgewichts zu befürchten ist]). Gem § 159 IV 1 soll das Kind über den Gegenstand, möglichen Ablauf und Ausgang des Verfahrens informiert werden; es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern, ihr Kind vorab über seine wahre Abstammung zu informieren. Der BGH (FamRZ 16, 2082) betont, dass nicht nur das Familiengrundrecht nach Art 6 I GG, sondern auch das von Art 6 II 1 GG geschützte Elternrecht, über die Information des Kindes zu bestimmen, in den Fällen eingeschränkt ist, in denen der rechtliche von dem leiblichen Vater abweicht und Letzterer ein Umgangsrecht begehrt. Kann das Kind altersmäßig verstehen, dass sein rechtlicher und sein leiblicher Vater personenverschieden sind, ist seine Information grds unerlässlich. Unterrichten die Eltern das Kind auch innerhalb einer hierfür gerichtlich gesetzten Frist nicht, kann das Kind auch gegen ihren Willen über seine genetische Abstammung unterrichtet werden. Der BGH (FamRZ 16, 2082) hat dies für Zwillinge im Alter von 10 Jahren bejaht (vgl auch Jena FamRZ 17, 1410: Anhörung des 3 Jahre alten Kindes; Oldbg FuR 17, 343: keine Anhörung des ca 18 Monate Jahre alten Kindes).

 

Rn 8

Gelingt eine einvernehmliche Umgangsregelung, kann diese gem § 156 II als gerichtlich gebilligter Vergleich aufgenommen werden. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 156 III 1 ist nur dann zu erörtern, wenn die leibliche Vaterschaft des ASt unstreitig und unzweifelhaft von einem ernsthaften Interesse und Kindeswohldienlichkeit auszugehen ist (Heilmann/Heilmann § 167a Rz 5; Staud/Dürbeck § 1686a, Rz 30). Das wird regelmäßig nicht der Fall sein.

 

Rn 9

Für das Umgangsverfahren nach § 1686a I Nr 1 BGB besteht die funktionelle Zuständigkeit des Richters (vgl § 14 I Nr 7 RPflG), wohingegen für (isolierte) Verfahren wegen Auskunftserteilung der Rechtspfleger zuständig ist (BTDrs 17/121163, 15). Wird sowohl die Regelung des Umgangs als auch Auskunftserteilung beantragt, bleibt der Richter für beide Ansprüche zuständig.

II. Zulässigkeitsvoraussetzungen (Abs 1).

 

Rn 10

Anders als bei §§ 1684 III, 1685 III BGB kann ein Verfahren nach § 1686a BGB nur auf Antrag eingeleitet werden (Prütting/Helms/Hammer § 167a Rz 6; MüKoFamFG/Heilmann § 167a Rz 8; Dutta/Jacoby/Schwab/Zorn/Ivanits § 167a Rz 6; Frankf FamRZ 19, 1254); die Rücknahme des Antrags hat verfahrensbeendigende Wirkung.

1. Antragsteller.

 

Rn 11

Ein Antragsrecht steht nur dem (potenziell) leiblichen Vater zu, weder das Kind noch die rechtlichen Eltern können ein Umgangsrecht des Kindes mit dem leiblichen Vater beanspruchen (Staud/Dürbeck § 1686a Rz 25; MüKoFamFG/Heilmann § 167a Rz 8; Prütting/Helms/Hammer § 167a Rz 7). Neben der (potenziellen) biologischen Vaterschaft setzt § 1686a I BGB voraus, dass die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, sodass der biologische Vater eine Umgangs- bzw Auskunftsberechtigung nicht qua rechtlicher Vaterschaft erlangen kann. Anderenfalls wäre er darauf zu verweisen, zunächst die Feststellung des Verwandtschaftsverhältnisses durch Anerkennung der Vaterschaft (§ 1592 Nr 2 BGB) oder (bei fehlender Zustimmung der Mutter) durch ein entsprechendes Vaterschaftsfeststellungsverfahren (§ 1600d BGB) zu betreiben, um einer ›Elternschaft light‹ entgegenzutreten (BTDrs 17/12163, 12).

2. Versicherung der Beiwohnung an Eides statt als Zulässigkeitsvoraussetzung.

 

Rn 12

Ein Antrag auf Erteilung des Umgangs- oder Auskunftsrechts ist gem Abs 1 nur zulässig, wenn der ASt an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit bei...

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