Rn 34

An die Stelle des unter den Voraussetzungen des § 317 I für Volljährige zu bestellenden Verfahrenspflegers tritt für minderjährige Betroffene gem § 167 Abs 1 S 2 der Verfahrensbeistand. Gem § 167 I 3 ist nunmehr (eingefügt durch das Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehalts für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern v 17.7.17, BGBl I, 2424; in Kraft seit dem 1.10.17) ausdr geregelt, dass der Verfahrensbeistand stets bestellt werden muss, also auch dann, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht erforderlich erscheint. Diese Regelungen verdrängen den § 317 vollständig (Prütting/Helms/Hammer § 167 Rz 22). Abgesehen davon, dass es sich bei der Unterbringung eines Kindes und freiheitsentziehenden Maßnahmen um schwerwiegende Eingriffe in sein Recht auf persönliche Freiheit handelt, kann der Verfahrensbeistand – neben der Anhörung des Kindes – sicherstellen, dass das Familiengericht ein möglichst umfassendes Bild von dem Kind erhält (Götz FamRZ 17, 1289, 1292). Die Rechtsfolgen der Bestellung richten sich nach § 158b und § 158c; (MüKoFamFG/Heilmann § 167 Rz 26, 28 zu § 158 aF; Prütting/Helms/Hammer § 167 Rz 23). Die Bestellung des Verfahrensbeistands muss so früh wie möglich erfolgen (§ 158 I 2), damit dieser noch die Möglichkeit hat, auf die Gestaltung und den Ausgang des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Die Bestellung erfolgt regelmäßig bereits mit der Einleitung des Verfahrens. Sie endet gem § 158 IV 1 regelmäßig mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung. Zur wünschenswerten Qualifikation eines Verfahrensbeistands in Unterbringungsverfahren wird auf Prütting/Helms/Hammer § 167 Rz 22a Bezug genommen.

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