Rn 31

Ein Gutachter kann gem § 30 I iVm § 406 I 1 ZPO wegen Befangenheit von jedem Verfahrensbeteiligten aus denselben Gründen, die zur Befangenheit eines Richters führen können, abgelehnt werden (Stuttg FamRZ 18, 455; Brandbg 7.2.17 – 13 WF 27/17, juris).

 

Rn 32

Über die Ablehnung ist vorab durch Zwischenbeschluss zu entscheiden; anderenfalls kann das Gutachten nicht verwertet werden (Saarbr FamRZ 14, 411). Hat ein betroffener Beteiligter keinen Ablehnungsantrag gestellt, kann eine mögliche Befangenheit gleichwohl für den Beweiswert des Gutachtens eine Rolle spielen (BGH FuR 17, 23). Ein Beschluss, durch den die Ablehnung eines Sachverständigen für begründet erklärt worden ist, kann vom Gegner nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Das gilt auch dann, wenn die Rechtsbeschwerde in der betreffenden Entscheidung zugelassen worden ist (BGH FuR 15, 714).

 

Rn 33

Eine Befangenheit kann insb dann angenommen werden, wenn der Sachverständige seine Befugnisse überschreitet, etwa wenn er selbstständig Beweise würdigt und nicht vorgegebene Anknüpfungstatsachen zugrunde legt oder bei Ermittlungen nur eine Partei hinzuzieht (BGH FuR 17, 23). Gleiches gilt, wenn er seinen Gutachterauftrag überschreitet (Jena FamRZ 08, 284), wobei maßgeblich ist, ob der Sachverständige sich aus der Sicht der Partei gewissermaßen an die Stelle des Gerichts setzt und hierdurch seine Neutralitätspflicht verletzt (Ddorf FamRZ 17, 915). Die fehlende Bereitschaft eines Sachverständigen, relevante Darlegungen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen, kann den Anschein mangelnder Unvoreingenommenheit begründen (Brandbg FamRZ 20, 1662). Erkundigt sich ein Sachverständiger nach dem Scheitern der bei einem Dritten vereinbarten Elterngespräche dort nach dem Grund des Scheiterns, begründet dies dann nicht seine Befangenheit, wenn die Eltern die Beratungsstelle wechselseitig von der Schweigepflicht entbunden haben (Celle 28.1.20 – 10 WF 186/19, juris).

Allein die Fehlerhaftigkeit eines Gutachtens ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte rechtfertigt nicht die Annahme, der Sachverständige sei befangen (KG FamRZ 16, 483; Hamm FamRZ 17, 540).

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