Leitsatz (amtlich)

Die Ablehnung einer Sachverständigen kann nicht darauf gestützt werden, dass diese sich nach dem Scheitern der bei einem Dritten vereinbarten Elterngespräche dort nach dem Grund des Scheiterns erkundigt hat, wenn die Kindeseltern im Rahmen einer zwischen ihnen getroffenen wechselseitigen Vereinbarung diese Beratungsstelle wechselseitig von der Schweigepflicht entbunden haben. (vgl. hierzu auch die weiteren zur Veröffentlichung bestimmten Senatsentscheidungen in den Verfahren 10 UF 270/19, 10 UF 10/20 und 10 UF 16/20).

 

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den ihr Befangenheitsgesuch gegen die Sachverständige G. G. zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 5. November 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Kindeseltern streiten vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Hannover in einer Vielzahl von Verfahren um verschiedene, ihre gemeinsamen Kinder betreffende Angelegenheiten. Die elterliche Sorge wurde zunächst weiter gemeinsam ausgeübt; hinsichtlich des - auch wiederholt in Verfahren der einstweiligen Anordnung betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrechts - streitigen Aufenthalts der Kinder hatten die Kindeseltern in zwei Verfahren betreffend die elterliche Sorge am 6. Dezember 2018, am 10. Januar 2019 sowie am 5. Dezember 2019 jeweils zu Protokoll Vereinbarungen über einen wöchentlichen Wechsel der Kinder abgeschlossen, die das Amtsgericht mit Beschluss vom 9. Dezember 2019 familiengerichtlich gebilligt hat; zugleich hat es die Beteiligten auf die Folgen etwaiger Zuwiderhandlungen hingewiesen. Im ausführlichen Anhörungstermin zum vorliegenden Hauptsacheverfahren betreffend die elterliche Sorge hat die insofern vom Amtsgericht hinzugezogene Sachverständige G. teilgenommen und auf ihr gestellte Fragen eine vorläufige Stellungnahme abgegeben. Im Anschluss daran haben die - jeweils anwaltlich vertretenen - Beteiligten die bereits angesprochene Vereinbarung geschlossen, mit der sie sich u.a. auf die Fortdauer des näher bestimmten wöchentlichen Aufenthaltswechsels der Kinder einigten. Beide Kindeseltern haben sodann - wozu sie sich in der Vereinbarung ausdrücklich verpflichtet hatten - die Sachverständige G. sowie die Beratungsstelle der A. bzw. des W.-Instituts, bei der vereinbarungsgemäß eine Beratung der Eltern durchzuführen war, wechselseitig von der Schweigepflicht entbunden. Ein neuer Termin sollte in der Folge auf entsprechenden Antrag der Beteiligten anberaumt werden. Über die Anhörung sowie die Ausführungen der Sachverständigen sind ein Protokoll sowie ein ausführlicher Vermerk erstellt und den Beteiligten zugeleitet worden.

Erstmals im Juli machte die Kindesmutter schriftsätzlich geltend, dass aus ihrer Sicht eine Fortsetzung des abwechselnden Aufenthalts der Kinder in beiden elterlichen Haushalten nicht sinnvoll erscheine. Nach wechselseitigen Stellungnahmen der Kindeseltern im Rahmen der Fortsetzung des Verfahrens hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 8. Oktober 2019 sodann die Einholung eines umfassenden schriftlichen Gutachtens der zuvor bereits tätigen Sachverständigen angeordnet. Daraufhin hat die Kindesmutter mit Anwaltsschriftsatz vom 22. Oktober 2019 die Anberaumung einer erneuten Anhörung beantragt und die Auffassung vertreten, es sei im Wege einstweiliger Anordnung ein Aufenthalt der Kinder bei der Kindesmutter anzuordnen. Nachdem das Amtsgericht darauf hingewiesen hatte, dass es eine erneute Anhörung vor Erstellung des in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens nicht für sinnvoll erachte und eine etwaige Eilentscheidung in einem gesonderten Verfahren zu beantragen sei, hat die Kindesmutter mit Anwaltsschriftsatz vom 25. Oktober 2019 die Sachverständige als befangen abgelehnt. Sie stützt ihre Ablehnung darauf, dass sich die Sachverständige nach dem Scheitern der bei der A. vereinbarten Elterngespräche dort nach dem Grund dafür erkundigt habe. Darin sieht sie eine einseitige Parteinahme zugunsten des Kindesvaters. Eine solche einseitige Parteinahme ergebe sich weiter aus den Ausführungen der Sachverständigen im Anhörungstermin vom 10. Januar 2019.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 5. November 2019, auf den auch zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, das Befangenheitsgesucht als unbegründet zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Kindesmutter, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

Parallel zum vorliegenden Beschwerdeverfahren hat das Amtsgericht nach wiederholten massiven Verstößen der Kindesmutter gegen die bestehende Regelung zum Aufenthalt der Kinder mit Beschluss vom 14. Januar 2020 im Wege einstweiliger Anordnung ohne vorherige mündliche Verhandlung dem Kindesvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein übertragen und die Herausgabe der Kinder an diesen angeordnet. Seit 16. Januar 2020 leben die Kinder demzufolge im Haushalt des Kindesvaters. Die Durchführung der von der Kindesmutter beantragen mündlichen Verhandlung im besagten Anordnungsverfahren...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge