Leitsatz (amtlich)

Haben die Kindeseltern die Fortführung eines Wechselmodels vereinbart, nach dem die Kinder sich wöchentlich abwechselnd in ihren Haushalten aufhalten sollten, und zwar beginnend mit der 2. Kalenderwoche bei der Kindesmutter und mit anschließendem Wechsel "jeweils montags nach der Kita bzw. der Schule durch Abholung des dann betreuenden Elternteils", bestehen keine Zweifel an der Vollstreckbarkeit dieser Regelung. Vielmehr war jeder Elternteil zur entsprechenden Herausgabe der Kinder durch Zulassung der Abholung durch den anderen am entsprechenden Montag sowie dazu verpflichtet, sich in der dem anderen Elternteil zugewiesenen Betreuungszeit jeglicher Einflussnahme auf die Kinder wie auch des Umgangs mit diesen zu enthalten. (vgl. in diesem Zusammenhang auch die weiteren zur Veröffentlichung bestimmten Senatsentscheidungen in den Verfahren 10 UF 270/19, 10 UF 16/20 und 10 WF 186/19).

 

Tenor

1. Der Kindesmutter wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe (VKH) versagt.

2. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 9. Dezember 2019 wird auf ihre Kosten als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren sowie - insofern in amtswegiger Änderung der amtsgerichtlichen Wertfestsetzung - für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 1.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kindeseltern streiten vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Hannover in einer Vielzahl von Verfahren um verschiedene, ihre gemeinsamen Kinder betreffende Angelegenheiten. Die elterliche Sorge wurde bis zuletzt gemeinsam ausgeübt; hinsichtlich des streitigen Aufenthalts der Kinder hatten die Kindeseltern - unter Mitwirkung ihres sie auch im Beschwerdeverfahren vertretenden Verfahrensbevollmächtigten seitens der Kindesmutter sowie mit Zustimmung von Jugendamt und für die Kinder jeweils bestelltem Verfahrensbeistand - in zwei Verfahren betreffend die elterliche Sorge am 10. Januar 2019 sowie am 5. Dezember 2019 jeweils zu Protokoll Vereinbarungen über einen wöchentlichen Wechsel der Kinder abgeschlossen, die das Amtsgericht mit Beschluss vom 9. Dezember 2019 familiengerichtlich gebilligt hat; zugleich hat es die Beteiligten auf die Folgen etwaiger Zuwiderhandlungen hingewiesen.

Gegen diesen Billigungsbeschluss richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Kindesmutter, die die Vereinbarung nicht für billigungsfähig hält und für das Beschwerdeverfahren um Verfahrenskostenhilfe (VKH) nachsucht.

Nach Anfall des Beschwerdeverfahrens beim Senat hat die Kindesmutter erneut bewusst gegen die vom Amtsgericht gebilligte und damit wirksame Vereinbarung verstoßen und - wie bereits wiederholt in der jüngeren Vergangenheit - die nach der Vereinbarung seit dem Montag der dritten Kalenderwoche 2020, d.h. seit dem 13. Januar 2020 nach Kita bzw. Schule dem Kindesvater zu überlassenden Kinder eigenmächtig abgeholt und "einbehalten". In einem durch Antrag des Kindesvaters eingeleiteten weiteren Verfahren einstweiliger Anordnung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 14. Januar 2020 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder allein dem Kindesvater übertragen und deren Herausgabe an den Kindesvater sowie die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet. Seit dem 16. Januar 2020 befinden sich die Kinder auch tatsächlich in der Obhut des Kindesvaters. Eine gegen die mit Ergänzungsbeschluss vom 16. Januar 2020 vom Amtsgericht gebilligte Anwendung von Gewalt bei der Vollstreckung der Herausgabeanordnung sowie weitere Teile des Beschlusses vom 14. Januar 2020 eingelegte Beschwerde hat der Senat mit parallelem Beschluss zurückgewiesen bzw. verworfen.

II. Der Kindesmutter kann die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte VKH nicht bewilligt werden, weil ihre Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht aufweist. Insofern kommt es auf die einer VKH-Bewilligung gleichermaßen entgegenstehende Mutwilligkeit ihres Verhaltens nicht einmal weiter entscheidend an.

III. Die - entsprechend der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - zulässige Beschwerde der Kindesmutter gegen den amtsgerichtlichen Billigungsbeschluss kann in der Sache keinen Erfolg haben.

Dabei kann der Senat unmittelbar in der - ohnehin ihrer Natur nach eilbedürftigen - Sache entscheiden, da das Amtsgericht auf der Grundlage eines nicht zu beanstandenden Verfahrens entschieden hat und von einer Wiederholung von Verfahrenshandlungen, insbesondere einer erneuten Anhörung der Beteiligten kein entscheidungserheblicher weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.

Die Kindeseltern haben im vorliegenden Verfahren einstweiliger Anordnung betreffend die elterliche Sorge, in dem der Kindesvater angesichts wiederholter Verstöße der Kindesmutter gegen eine am 10. Januar 2019 im anhängigen Hauptsacheverfahren betreffend die elterliche Sorge geschlossene Vereinbarung die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes erstrebte, mit Billigung d...

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