Rn 12

Ist das Jugendamt als Amtsvormund oder Amtspfleger Inhaber der elterlichen Sorge oder von Teilbereichen hiervon, ist es als Vertreter des Kindes gem § 7 I bzw II Nr 1 Verfahrensbeteiligter (BGH FuR 17, 86). § 162 Abs 2 regelt demgegenüber die förmliche Beteiligung des zur Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren berufenen Jugendamts, wobei der ASD gemeint ist.

1. ›Muss-Beteiligung‹, Abs 2 S 1.

 

Rn 13

Gem Abs 2 S 1 muss das Jugendamt in Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls gem §§ 1666, 1666a BGB zwingend beteiligt werden. Der Wortlaut erfasst auch Verfahren, die lediglich die Entziehung der Vermögenssorge nach § 1666 II zum Gegenstand haben. Ob dies so beabsichtigt war, ist zumindest zweifelhaft. Diese Verfahren werden zwar idR auf Anregung des Jugendamts eingeleitet; allein die Anregung führt (anders als die Antragstellung nach § 7 I) nicht zwingend zur förmlichen Beteiligung. Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.13 neu eingefügt, weil die Jugendämter von der bis dahin möglichen Beteiligung auf Antrag zu wenig Gebrauch gemacht hatten, der Gesetzgeber aber die förmliche Beteiligung in diesen Verfahren für notwendig erachtet hatte (BTDrs 17/10490, 20). Die Vorschrift gilt auch für das Erörterungsgespräch nach § 157 I bei möglicher Kindeswohlgefährdung (MüKoFamFG/Schumann § 162 Rz 14), nicht aber für sonstige Kindesschutzverfahren, insb nach §§ 1632 IV, 1684 IV 2 (Prütting/Helms/Hammer § 162 Rz 22; MüKoFamFG/Schumann § 162 Rz 14; Heilmann/Heilmann § 162 Rz 20, der eine förmliche Beteiligung aber auch in diesen Verfahren anregt).

2. Beteiligung des Jugendamts auf Antrag, Abs 2 S 2.

 

Rn 14

Gem Abs 2 S 2 kann das Jugendamt auf seinen Antrag hin gem § 7 II Nr 2 auch in anderen Verfahren beteiligt werden; es wird allein durch seine Anhörung noch nicht zum Beteiligten, § 7 VI. Das Jugendamt hat also in diesen Verfahren ein Wahlrecht, ob es ›nur‹ am Verfahren mitwirken oder ob es die Rechte und Pflichten eines Verfahrensbeteiligten übernehmen möchte (MüKoFamFG/Schumann § 162 Rz 15; Prütting/Helms/Hammer § 162 Rz 23). Die sinnvolle Ausübung des Wahlrechts setzt die Benachrichtigung von der Einleitung eines Verfahrens iSv Abs 2 S 2 und eine Belehrung über das Antragsrecht voraus, was in § 7 IV vorgeschrieben ist. Der Antrag muss nicht ausdrücklich gestellt werden; in Antragsverfahren reicht bereits aus, dass das Jugendamt einen Sach- oder Verfahrensantrag stellt, § 7 I (BTDrs 16/6308, 241). Das gilt auch in der Beschwerdeinstanz (MüKoFamFG/Schumann § 162 Rz 16). Ein Antrag auf Beteiligung ist bereits in der Beschwerdeeinlegung durch das Jugendamt, auch in Amtsverfahren zu sehen (MüKoFamFG/Schumann § 162 Rz 16; Prütting/Helms/Hammer § 162 Rz 24; Haußleiter/Eickelmann § 162 Rz 18; Keidel/Engelhardt § 162 Rz 11, 17). Stellt das Jugendamt einen Antrag, ist das Gericht zur Hinzuziehung verpflichtet (BTDrs 16/6308, 241; Keidel/Engelhardt § 162 Rz 11; FAKomm-FamR/Ziegler § 162 Rz 8).

 

Rn 15

Es bedarf keines förmlichen Beschlusses (Sternal/Schäder § 162 Rz 18; FAKomm-FamR/Ziegler § 162 Rz 8). Lehnt das Gericht die beantragte Beteiligung ab, muss dies allerdings durch förmlichen Beschluss erfolgen, der mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann, § 7 V.

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