Rn 25

Die Entscheidung des Gerichts, ein Kind in einer Kindschaftssache anzuhören, ist eine unanfechtbare Zwischenentscheidung. Die Anhörung des Kindes ist grds auch gegen den Willen der Eltern durchzuführen (Brandbg ZKJ 16, 142; Frankf FuR 17, 217; Musielak/Borth/Frank/Frank § 159 Rz 17).

 

Rn 26

Das Kind wird über seinen gesetzlichen Vertreter geladen; diesem wird aufgegeben, das Kind zum Termin mitzubringen (und zweckmäßigerweise auch, für eine Betreuung Sorge zu tragen, wenn die Anhörung am Sitzungstag stattfinden soll). Es wird die Beifügung eines an das Kind gerichteten Begleitschreibens empfohlen, in dem altersgerecht über den Grund der Ladung, Inhalt und Ablauf der Anhörung informiert wird (Muster bei Carl/Klauß/Karle, Kindesanhörung im Familienrecht, Rz 667). Weigern sich die Eltern, ihr Kind zur Anhörung mitzubringen, wird ihre durch die verfahrensleitende Anordnung der Anhörung begründete Mitwirkung mit Zwangsmitteln nach § 35 durchgesetzt werden können (Prütting/Helms/Hammer § 159 Rz 36; MüKoFamFG/Schumann § 159 Rz 12).

 

Rn 27

Das über 14 Jahre alte und verfahrensfähige Kind wird selbst geladen, wobei eine besondere Form nicht vorgeschrieben ist. Bei der Kindesanhörung handelt es sich um eine Spezialregelung der Gewährung rechtlichen Gehörs iSv § 34 I Nr 2 (Prütting/Helms/Abramenko § 34 Rz 7; MüKoFamFG/Ulrici § 34 Rz 8; Bahrenfuss/Rüntz § 34 Rz 8), die der allgemeinen Anhörungspflicht nach § 34 vorgeht. Zugleich handelt es sich aber auch um eine Form der Sachaufklärung und insofern um eine Konkretisierung der §§ 26, 33 (MüKoFamFG/Ulrici § 33 Rz 2; Prütting/Helms/Abramenko § 33 Rz 3; Keidel/Meyer-Holz (20. Aufl) § 33 Rz 26, 34, Rz 25). Weigert sich das über 14 Jahre alte Kind, zur Anhörung zu erscheinen, könnte deshalb (zur Sicherstellung der gebotenen Sachaufklärung) unter den Voraussetzungen des § 33 III 3 seine Vorführung angeordnet werden (Prütting/Helms/Hammer § 159 Rz 36; MüKoFamFG/Schumann § 159 Rz 12). Das wird aber bei Minderjährigen nur im Ausnahmefall in Betracht kommen, wenn keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung stehen (zB Anhörung in der häuslichen Umgebung oder in der Schule; vgl auch Bahrenfuss/Rüntz § 33 Rz 12) und von einer Anhörung ausnahmsweise nicht gem Abs 3 abgesehen werden kann.

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