Rn 15d

Abs 2 Nr 2 ordnet nunmehr die zwingende Bestellung eines Verfahrensbeistands an, wenn der Ausschluss des Umgangs in Betracht kommt. Dies ist der Fall, wenn eine solche Maßnahme etwa vom Jugendamt oder einem Verfahrensbeteiligten gefordert oder durch das Gericht ernsthaft erwogen wird (Saarbr ZKJ 21, 465 [OLG Saarbrücken 23.06.2021 - 6 UF 58/21]). Der Ausschluss setzt eine drohende Gefährdung des Kindeswohls voraus, § 1684 IV 1, 2 BGB (vgl hierzu iE PWW/Ziegler § 1684 Rz 47 ff). Das Verfahren ist regelmäßig von einem schweren Grundkonflikt oder von Vorwürfen gegenüber dem Umgangsberechtigten geprägt und insoweit mit der von Nr 1 erfassten Konstellation vergleichbar (BTDrs 16/6308, 239).

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