Rn 10

Die Bestellung eines Verfahrensbeistands muss gem Abs 1 zur Wahrnehmung der Interessen des minderjährigen Kindes erforderlich sein. Angesichts der nun in Abs 2 enthaltenen Fallgruppen für eine zwingende Bestellung des Verfahrensbeistands und der nicht abschließenden Aufzählung einzelner (Regel-)Beispiele für ein Erfordernis in Abs 3 handelt es sich um einen Auffangtatbestand (ausdr Prütting/Helms/Hammer (5. Aufl) § 159 aF Rz 7; vgl auch FAKomm-FamR/Ziegler § 158 Rz 5; Keidel/Engelhardt (20. Aufl) § 158 aF Rz 9; MüKoFamFG/Schumann § 158 aF Rz 6).

 

Rn 11

Ob und wann die Bestellung eines selbstständigen Interessenvertreters erforderlich ist, hat das Gericht aufgrund aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl BTDrs 13/4899, 129, 131; ähnlich auch Prütting/Helms/Hammer § 158 Rz 7; MüKoFamFG/Schuman § 158 aF Rz 6; Sternal/Schäder § 158 Rz 8; J/H/A/Döll § 158 aF Rz 4). Maßgeblich für die Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistands nach Abs 1 ist die aus den konkreten Umständen des Einzelfalls abgeleitete Gefahr, dass die Belange des Kindes durch die allgemeinen Verfahrensgarantien – insb die Amtsermittlung, die persönliche Anhörung und die Mitwirkung des Jugendamts – nicht hinreichend gewahrt sind (Braunschw FamRB 21, 491).

  • die Bedeutung des Verfahrens für das Kind,
  • die Gefahr, dass die Eltern oder gesetzlichen Vertreter eines Kindes wegen eigener Interessen nicht in der Lage sind, die berechtigten Interessen des Kindes hinreichend wahrzunehmen sowie,
  • dass es einer eigenen Interessenwahrnehmung bedarf, weil diese nicht anderweitig aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung des Verfahrens in Kindschaftssachen – etwa durch den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26); Anhörung des Kindes (§ 159) sowie der Eltern (§ 160) und anderer Bezugspersonen (§ 161) sowie der Mitwirkung des Jugendamts (§ 162) oder eines Sachverständigen (§ 163) – sichergestellt werden kann.

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