Rn 18

Durch die Teilnahmen am Erörterungstermin entsteht für den Rechtsanwalt eine Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3104 Findet im Verfahren nach § 1666 BGB kein Gerichtstermin statt, so entsteht keine Terminsgebühr nach Nr 3104 I Nr 1 RVG-VV (Entscheidung ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung), weil § 157 FamFG eine Soll-Vorschrift ist und die in § 155 II vorgeschriebene Erörterung sowie die in § 160 I vorgeschriebene Anhörung keine mündliche Verhandlung sind (Schlesw NZFam 14, 470).

 

Rn 19

Die Beiordnung eines Anwalts kann unter den Voraussetzungen des § 78 II erfolgen. Die Schwere eines drohenden Grundrechtseingriffs gerade in Verfahren nach § 1666 BGB kann die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage begründen, sodass dem Betroffenen ein Anwalt beigeordnet werden kann (Bambg FamRZ 14, 1041; Ddorf FamRZ 13, 897; Saarbr FamRZ 12, 1157; Frankf FamRZ 10, 1094).

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