Rn 36

Erst die gerichtliche Billigung eines Vergleiches nach § 156 II 2 legt rechtsverbindlich das Zustandekommen des Vergleichs fest. Erst der familiengerichtlich gebilligte Vergleich ist gem § 86 I Nr 2 taugliche Grundlage einer Vollstreckung (BGH FuR 17, 253). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn die Vereinbarung der Beteiligten dem Kindeswohl nicht widerspricht, § 156 II 2. Die somit anzustellende negative Kindeswohlprüfung bleibt zwar hinter dem Maßstab des § 1697a BGB (›dem Wohl des Kindes am besten entspricht‹) zurück (vgl Musielak/Borth/Borth/Grandel § 156 Rz 6; Prütting/Helms/Hammer § 156 Rz 58). Die Billigung darf aber nicht erst im Falle einer Kindeswohlgefährdung versagt werden (so wohl ThoPu/Hüßtege § 156 Rz 10a, MüKoFamFG/Schumann § 156 Rz 19). Das Gericht kann die Billigung einer Elternvereinbarung aber verweigern, wenn aus seiner Sich erhebliche Gründe des Kindeswohls gegen die Vereinbarung sprechen (vgl Prütting/Helms/Hammer § 156 Rz 58; vgl Brandbg 10.3.20 – 13 UF 12/20, juris). Die iR einer einvernehmlich getroffenen Umgangsvereinbarung eingegangene Verpflichtung der Eltern zur Teilnahme an einer Erziehungsberatung wird nicht von der familiengerichtlichen Billigung des Umgangsvergleichs nach § 156 II umfasst; es handelt sich vielmehr um einen Teil eines über die Vereinbarung hinausgehenden Vergleichs iSv § 794 I Nr 1 ZPO (Frankf NJW-RR 21, 796 [OLG Dresden 19.04.2021 - 4 W 109/21]).

 

Rn 37

Das Gesetz enthält keinen besonderen Prüfungsmaßstab für den Fall, dass zB in einem Verfahren wegen Kindesherausgabe eine Vereinbarung geschlossen wird oder sich die Eltern in einem Umgangsverfahren auf einen (befristeten) Umgangsausschluss verständigen wollen (vgl hierzu Braunschw FamRZ 20, 1189: der familiengerichtlichen Billigung nicht zugänglich): Es wird teilw vertreten, dass diese Lücke durch eine analoge Anwendung der § 1671 IV BGB iVm §§ 1666, 1666a BGB gefüllt werden sollte (MüKoFamFG/Schumann § 156 Rz 19), mit der Folge, dass der Prüfungsmaßstab bei der Billigungsentscheidung darauf beschränkt ist, ob das erzielte Einvernehmen das Kindeswohl gefährdet. Überwiegend wird eine analoge Anwendung von S 2 auch auf diese Verfahren befürwortet (Keidel/Engelhardt (20. Aufl) § 156 Rz 14; Prütting/Helms/Hammer § 156 Rz 59; Dutta/Jacoby/Schwab/Zorn § 156 Rz 19; Bahrenfuss/Schlemm § 156 Rz 8), weil es sich um ein Redaktionsversehen handle.

 

Rn 38

Die Billigung des Vergleichs erfolgt (vgl BGH FamRZ 19, 1616; 17, 532; FuR 12, 263; ausf zum früheren Meinungsstand Prütting/Helms/Hammer § 156 Rz 68f) durch Beschluss, der eine konstitutive und nicht nur deklaratorische Wirkung hat und mit der befristeten Beschwerde nach §§ 58 ff angefochten werden kann (Sternal/Schäder § 156 Rz 25; MüKoFamFG/Schumann § 156 Rz 26; Prütting/Helms/Hammer § 156 Rz 72; Musielak/Borth/Frank/Frank § 156 Rz 14; ThoPu/Hüßtege § 156 Rz 10; Frankf FuR 19, 93; Oldbg FamRZ 19, 1159; Hamm FuR 15, 115; Ddorf 29.4.15 – II-5 UF 51/15, juris). Eine Anfechtung des Beschlusses kommt zB dann in Betracht, wenn das Gericht die Belehrung nach § 89 II nicht aussprechen will (BVerfG FamRZ 11, 957, ein Beteiligter übergangen worden ist oder ein Beteiligter der Billigung widersprochen hat und ggf geltend macht, dass der gebilligte Vergleich nicht dem Kindeswohl entspricht (Hamm FuR 15, 115 mwN; vgl auch Ddorf 23.3.15 – II-5 UF 51/15, juris; ThoPu/Hüßtege § 156 Rz 10c mwN; Sternal/Schäder § 156 Rz 25 mwN). Aber auch dann, wenn ein Elternteil der Elternvereinbarung zuvor zugestimmt hatte, ist er beschwerdebefugt (BGH FamRZ 19, 1616). Eine konkludente Billigung (etwa durch die Protokollierung der Elternvereinbarung, gerichtliche Kostenentscheidung und Verfahrenswertfestsetzung) kommt nicht in Betracht (Prütting/Helms/Hammer § 156 Rz 69a; vgl auch Zweibr FamRZ 21, 1564; aA Kobl FamRZ 17, 42).

 

Rn 39

In dem Beschluss muss die Billigung des geschlossenen Vergleichs ausdrücklich ausgesprochen werden (›Die vorstehende Elternvereinbarung/Elternvereinbarung vom … wird familiengerichtlich gebilligt‹), um Unklarheiten zu vermeiden. Neben diesem Ausspruch muss der Beschluss die Belehrung über die Folgen der Zuwiderhandlung nach § 89 II enthalten (zum Wortlaut des Hinweises vgl BGH FuR 11, 695). Dieser Hinweis kann in einem gesonderten Beschluss nachgeholt werden. Haben sich die Beteiligten im Termin nicht auf eine Kostenregelung verständigt, muss der Beschluss diese enthalten; sie ist gem § 83 I zu treffen. Von einer Begründung des Beschlusses kann in Kindschaftssachen auch dann nicht abgesehen werden, weil die Entscheidung nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht; die Vorschrift des § 38 IV Nr 2 ist gem § 164 S 3 nicht anwendbar (Prütting/Helms/Hammer § 156 Rz 69; Musielak/Borth/Borth/Grandel (6. Aufl) § 156 Rz 8; Sternal/Schäder § 156 Rz 23). Eine kurze Begründung reicht aber aus. Der Beschluss muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, § 39 (Prütting/Helms/Hammer § 156 Rz 69; Musielak/Borth/Borth/Grandel (6. Aufl) § 156 Rz 8). Er ist den Beteiligte...

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