Rn 24

§ 156 Abs 2 regelt in Ergänzung zu § 36 die gerichtliche Billigung einer einvernehmlichen Regelung in Umgangsverfahren (Umgang des Kindes mit den Eltern, § 1684 III BGB, Umgang mit Bezugspersonen, § 1685 BGB sowie des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters nach § 1686a BGB) und Herausgabeverfahren nach § 1632 BGB. Auch die Betreuung eines Kindes im paritätischen Wechselmodell kann im Wege einer Umgangsregelung geregelt werden (BGH FuR 17, 253; MüKoFamFG/Schumann § 156 Rz 17a; Prütting/Helms/Hammer § 156 Rz 46), sodass eine entsprechende Vereinbarung von § 156 II erfasst ist.

 

Rn 25

In allen anderen Verfahren bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung (ThoPu/Hüßtege § 156 Rz 7). Wird zB ein Einvernehmen in Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge erzielt, so ist § 156 II schon im Hinblick auf die fehlende Dispositionsbefugnis der Eltern (BGH FamRZ 82, 156) nicht anwendbar; in diesen Fällen muss vielmehr eine gerichtliche Entscheidung nach § 1671 BGB ergehen (Jena NZFam 19, 46; Stuttg FuR 14, 491; Köln FamRZ 13, 1591). Einigen sich getrennt lebende Eltern auf die Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge, so können sie übereinstimmende Sorgeerklärungen gem §§ 1626a I Nr 1, 127a BGB zu gerichtlichem Protokoll abgeben (vgl § 155a V).

 

Rn 26

Das Umgangsrecht ist – ebenso wie das Sorgerecht (BGH FamRZ 82, 156; Köln FamRZ 13, 1591) – der elterlichen Dispositionsbefugnis entzogen (BGH FamRZ 05, 1471); gleiches trifft auch auf den Anspruch auf Herausgabe eines Kindes zu. Ein Vergleich iSv § 36 kann nicht geschlossen werden (Köln FamRZ 13, 1591 zur elterlichen Sorge). Dem trägt das Gesetz durch das Erfordernis der gerichtlichen Billigung in Abs 2 S 2 und der hiermit verbundenen Kindeswohlprüfung Rechnung (vgl BTDrs 13/4899, 134 zu § 52a IV FGG aF).

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