Rn 31

Für das Verfahren über die Beschleunigungsrüge fallen keine gesonderten Gerichtsgebühren an. Das Verfahren ist bereits mit der in der Kindschaftssache anfallenden Verfahrensgebühr (Nr 1310, 1314, 1316, 1410 FamGKG-KV) abgegolten. Gerichtliche Auslagen (Nr 2000 ff FamGKG-KV) können entstehen, sind aber Teil der Gerichtskosten des jeweiligen Verfahrens, in dem die Beschleunigungsrüge erhoben wurde (Schneider FamRB 16, 479, 481; MüKoFamFG/Schumann § 155b Rz 16; Prütting/Helms/Hammer § 155b Rz 30; Sternal/Schäder § 155b Rz 13). Wird gem § 155b II 2 ein einstweiliges Anordnungsverfahren eingeleitet, werden für dieses selbstständige Verfahren Gerichtsgebühren nach Nr 1410 FamGKG-KV sowie gerichtliche Auslagen erhoben.

 

Rn 32

Die Beschleunigungsrüge nach § 155b stellt keine eigenständige Angelegenheit dar, sondern gehört zu dem Verfahren, in dem sie erhoben wurde (§ 19 I 2 Nr 3 RVG). Die Tätigkeit des Anwalts ist bereits mit der in der Kindschaftssache entstandenen Verfahrensgebühr (Nr 3100, 3200, 3206 RVG-VV) abgegolten (Schneider FamRB 16, 479, 482; MüKoFamFG/Schumann § 155b Rz 16; Prütting/Helms/Hammer § 155b Rz 30; Sternal/Schäder § 155b Rz 13). Wird der Anwalt ausnahmsweise nur für die Erhebung der Rüge beauftragt, entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr 3100 RVG-VV (Musielak/Borth/Frank/Frank § 155b Rz 7; Sternal/Schäder § 155b Rz 13).

 

Rn 33

Da regelmäßig keine weiteren Kosten entstehen können, kommt die Bewilligung von VKH nicht in Betracht (MüKoFamFG/Schumann § 155b Rz 16); die Beiordnung eines Anwalts nur für das Rügeverfahren kommt im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 78 II nicht in Betracht.

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